2.1 Gegenstand der Ersatzaussonderung
Rn 2
Die Ersatzaussonderung setzt zunächst einen Gegenstand voraus, der unter den Anwendungsbereich des § 47 gefallen wäre. Die Voraussetzungen des § 47 sind hier inzident zu prüfen. Es muss also ein Gegenstand veräußert worden sein, der – wenn er nicht veräußert worden wäre – hätte ausgesondert werden können. Zum Zeitpunkt der Veräußerung muss der Gegenstand noch aussonderungsfähig gewesen sein. Ist das Eigentum am Gegenstand beispielsweise durch Verarbeitung nach § 950 BGB vor der ungerechtfertigten Veräußerung untergegangen, besteht kein Aussonderungsanspruch.
Rn 3
Ein insolvenzrechtlicher Anfechtungsanspruch kann nicht Gegenstand eines Ersatzaussonderungsrechtes sein, auch wenn ein Anspruch, der entgegen einer vereinbarten Globalzession unberechtigt an einen Dritten abgetreten und von diesem eingezogen wurde, hierdurch zur Masse zurückgelangt ist.
2.2 Veräußerung
Rn 4
Über den der Ersatzaussonderung unterliegenden Gegenstand muss verfügt worden sein. Die pure schuldrechtliche Verpflichtung zur Veräußerung ist nicht ausreichend. Es muss zu einem Rechtsverlust des Berechtigten am Absonderungsgut gekommen sein. In Betracht kommt der gutgläubige Erwerb eines Gegenstandes durch einen Dritten sowie der Einzug einer Forderung. Ist die Rechtsübertragung im Wege der öffentlichen Versteigerung, der Enteignung oder der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 894, 897, 898 ZPO erfolgt, liegt ebenfalls eine Veräußerung i. S. d. § 48 vor.
Rn 5
Nicht unter den Begriff der Veräußerung fallen schuldrechtliche Verträge, die lediglich die Gebrauchsüberlassung zum Gegenstand haben, bzw. Realakte wie die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. Gleiches gilt für die Beschädigung oder Zerstörung eines Gegenstandes. Dies berechtigt nicht zur Ersatzaussonderung der Schadenersatzforderung.
Rn 6
Die Veräußerung muss dem Berechtigten gegenüber wirksam sein. Dies ist zwar umstritten, aber im Ergebnis zu bejahen, weil eine unwirksame Veräußerung das Aussonderungsrecht nach § 47 nicht vereiteln würde. Der Berechtigte könnte und müsste dann seine Rechte gegenüber dem Dritten geltend machen. Für einen Anspruch gegen die Insolvenzmasse und gleichzeitig gegen den Dritten besteht keine Notwendigkeit. Beweisschwierigkeiten können über eine Streitverkündung gegenüber dem Verwalter Rechnung getragen werden.
2.3 Entgeltlichkeit
Rn 7
Der Ersatzaussonderungsanspruch setzt voraus, dass es sich um ein entgeltliches Geschäft gehandelt hat. Bei einer Schenkung besteht naturgemäß keine Gegenleistung, die aus der Masse ersatzauszusondern wäre. § 48 würde ins Leere laufen. Verfügt der Schuldner vor Insolvenzeröffnung unentgeltlich über den aussonderungsfähigen Gegenstand, kommt ein Anspruch gegen den Berechtigten nach §§ 816 Abs. 1 Satz 2, 818 BGB auf Herausgabe des Erlangten oder Wertansatz in Frage. Bei einer gemischten Schenkung kommt § 48 hinsichtlich des entgeltlichen Teiles zur Anwendung.
Rn 8
Bei einer unentgeltlichen Leistung des Insolvenzverwalters kommen zudem Ansprüche nach § 60 Abs. 1 in Frage.
2.4 Fehlende Berechtigung
Rn 9
Die Veräußerung muss unberechtigt erfolgt sein. Diese entfällt, wenn der Schuldner mit Einwilligung oder Genehmigung des Gläubigers verfügt hat. Hauptanwendungsbereich dürften Weiterveräußerungsermächtigungen bei einfachen Eigentumsvorbehalten sein. Sie erlöschen dann, wenn die Weiterveräußerung nicht im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zum Beispiel durch Abverkauf zu Schleuderpreisen erfolgt. In diesem Falle kann eine Ersatzaussonderung erfolgen. Die Verfügungsermächtigung entfällt zudem, wenn sie von dem Berechtigten widerrufen wurde.
Rn 10
Nach überwiegender Auffassung lässt weder die Zahlungseinstellung noch eine Insolvenzantragstellung die zunächst erteilte Veräußerungs- oder Einziehungsermächtigung entfallen. Hintergrund dieser Meinung ist, dass es sonst faktisch unmöglich wäre, einen insolventen Geschäftsbetrieb fortzuführen, wenn es bei Insolvenzantragstellung zu einem automatischen Erlöschen aller Veräußerungs- und Einziehungsermächtigungen kommt. Nach Einführung des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, der die Einziehung sicherungsabgetretener Forderungen kraft richterlicher Anordnung erlaubt, ist dieses Problem entschä...