Rn 32

Mit seiner Ernennung erhält der Verwalter eine Urkunde über seine Bestellung, in der Praxis meist Bestallungs- oder Ernennungsurkunde genannt. Der Urkunde kommt im Rechtsverkehr lediglich deklaratorische Bedeutung zu, Gutglaubenswirkungen sind mit ihr nicht verbunden.[103] Dies ergibt sich schon daraus, dass der andere Teil bei Kenntnis von der Stellung seines Vertragspartners als Insolvenzverwalter allenfalls hinsichtlich der Verfügungsbefugnis gutgläubig sein kann. Neben der Legitimationswirkung und den damit verbundenen Beweiszwecken erschöpft sich die Bedeutung der Ernennungsurkunde auf den grundbuchrechtlichen Bereich (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO). Solange das Amt des Verwalters insolvenzrechtlich fortbesteht, kann bei Verlust der Originalernennungsurkunde bedenkenlos eine neue Urkunde vom Insolvenzgericht ausgefertigt werden. Eine Kraftloserklärung gemäß § 172 Abs. 2, § 176 BGB scheidet in diesem Fall aus, da die Urkunde weder eine Vollmacht enthält noch einer solchen gleichsteht.[104]

Neben Aushändigung der Urkunde ist die Ernennung des Insolvenzverwalters gemäß § 30 Abs. 1 öffentlich bekannt zu machen.

 

Rn 33

Nach Beendigung seines Amtes hat der Verwalter die ihm ausgehändigte Urkunde über seine Bestellung dem Insolvenzgericht zurückzugeben. Die Erfüllung dieser Pflicht kann gemäß § 58 Abs. 3 durch Androhung bzw. Festsetzung von Zwangsgeld erzwungen werden. Der diesbezügliche bisherige Meinungsstreit[105] hat sich mit der zitierten ausdrücklichen Regelung der InsO erledigt. Wegen des fehlenden Gutglaubensschutzes der Urkunde sind auch Rechtshandlungen des Verwalters nach Beendigung seines Amtes gegenüber dem Schuldner unwirksam, selbst wenn der andere Teil aufgrund der vorgelegten Ernennungsurkunde in gutem Glauben an den Fortbestand der Verfügungsbefugnis war. In Betracht kommt hier eine persönliche Haftung des früheren Insolvenzverwalters gegenüber dem Dritten nach § 311 Abs. 2, §§ 280, 282 BGB. Wegen der daraus resultierenden umfassenden Rechtsfolgen ist ein Rückgriff auf eine entsprechende Anwendung der §§ 177 ff. BGB nicht mehr notwendig.[106]

[103] Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 56 Rn. 85; Kübler/Prütting/Bork-Lüke, § 56 Rn. 33; MünchKomm-Graeber, § 56 Rn. 122; FK-Kind, § 56 Rn. 45; Nerlich/Römermann-Delhaes, § 56 Rn. 14.; Jaeger-Gerhardt, § 56 Rn. 92.
[104] Kilger/K. Schmidt, KO § 81 Anm. 1; Kuhn/Uhlenbruck, § 81 Rn. 4; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 5 Rn. 30; Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 56 Rn. 86.
[105] Nachweise bei Kuhn/Uhlenbruck, § 81 Rn. 3.
[106] So aber noch Kuhn/Uhlenbruck, § 81 Rn. 4 a. E. und Jaeger-Gerhardt, § 56 Rn. 94.

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