(1) 1Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. 2Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung erfolgen. 3Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören.

(2) 1Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. 2Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Verwalter, dem Gläubigerausschuß oder, wenn die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt hat, jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.

Bisherige gesetzliche Regelungen: § 84 KO, § 41 Abs. 2 und 3 VglO, § 8 Abs. 3 GesO

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