Rn 1

Nach den Motiven des Gesetzgebers zu § 60 soll es im Grundsatz dabei bleiben, dass der Insolvenzverwalter allen am Verfahren Beteiligten für die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten entsprechend den zitierten bisherigen gesetzlichen Regelungen persönlich verantwortlich ist.[1] Gegenüber den bisherigen Regelungen enthält die neue Vorschrift jedoch einige Klarstellungen und Einschränkungen. So wird die insolvenzrechtliche Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters beschränkt auf eine Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten nach der InsO. Obwohl dies bereits nach der bisherigen gesetzlichen Regelung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal galt, stellt die InsO nunmehr ausdrücklich klar, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung Voraussetzung für die Schadensersatzpflicht ist. Außerdem wird der auf den Insolvenzverwalter anzuwendende Sorgfaltsmaßstab ausdrücklich gesetzlich geregelt. Schließlich enthält die Vorschrift in Abs. 2 eine einschränkende Regelung zur Haftung des Verwalters für die von ihm eingesetzten Angestellten des Schuldners sowie gleichzeitig als Umkehrschluss aus dieser Einschränkung die Klarstellung der Haftung für die von ihm eingesetzten eigenen Gehilfen.

Die Vorschrift steht im Regelungsverbund der §§ 60 bis 62, welche die im neuen Insolvenzrecht geltenden Haftungsgrundsätze ausführlicher als bisher klarstellend umreißen. Gleichzeitig stellt dieser Regelungsverbund ein Korrelat zur Aufsichtspflicht des Insolvenzgerichts dar, welche ergänzend in § 58 geregelt ist.

Wegen der Verweisung in § 21 Abs. 2 Nr. 1 gilt die Vorschrift auch für einen vom Gericht während des Eröffnungsverfahrens bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter. Insofern deckt sich zunächst dessen Haftung mit derjenigen des mit Eröffnung bestellten Insolvenzverwalters. Jedoch hängt der für den vorläufigen Verwalter anwendbare Haftungsmaßstab nach dem eindeutigen Wortlaut des § 60 ganz entscheidend von seiner unterschiedlichen Rechtsstellung gemäß § 22 und den daraus resultierenden jeweiligen Pflichtenkreisen ab.

[1] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 233.

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