3.1 Gehilfen
Rn 11
Schon nach bisherigem Recht war anerkannt, dass der Konkursverwalter für Personen nach § 278 BGB haftet, deren er sich zur Erfüllung seiner Pflichten bedient. Diesen Grundsatz hatte der Regierungsentwurf zur Insolvenzordnung noch in einem eigenen Absatz ausdrücklich klargestellt. Während des Gesetzgebungsverfahrens entfiel jedoch dieser Absatz auf eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses. Dies bedeutet aber nun nicht, dass der Gesetzgeber von diesem Grundsatz abrücken wollte. Vielmehr stellt auch der Rechtsausschuss in der Begründung zu der Änderung ausdrücklich klar, dass dadurch der Grundsatz einer Insolvenzverwalterhaftung nach § 278 BGB erhalten bleibe. Dies ergibt sich schließlich auch daraus, dass der Rechtsausschuss seine Verkürzung der ursprünglichen Vorschrift des Regierungsentwurfs als eine rein redaktionelle Verkürzung bezeichnet, d.h. inhaltliche Abweichungen gegenüber dem Regierungsentwurf nicht beabsichtigt waren. Zu beachten ist aber auch hier, dass der Verwalter für etwaiges Verschulden seiner von ihm eingesetzten Gehilfen nur im Rahmen seines insolvenzspezifischen Pflichtenkreises einzustehen hat, ansonsten nur nach den allgemeinen Grundsätzen, bei denen die Vorschrift ebenfalls teilweise zur Anwendung gelangt.
3.2 Selbständige
Rn 12
Schon bei der Bestimmung des Haftungsumfangs bei Einsatz von Gehilfen wird teilweise die Verantwortlichkeit auf ordnungsgemäße Auswahl und Überwachung beschränkt. Dies muss in verstärktem Maße bei Einsatz selbständiger oder freiberuflicher Mitarbeiter gelten. Überträgt der Verwalter die Erledigung von Buchhaltungsarbeiten einem selbständigen Buchhalter oder Steuerberater, so hat er nur für ein Auswahl- und Überwachungsverschulden einzustehen. Ist die Einschaltung eines externen Beraters zwingend notwendig, z.B. bei Vorbereitung eines Insolvenzplans, so scheidet eine Haftung des Insolvenzverwalters analog § 60 Abs. 2 ganz aus, da der Verwalter mit Hinzuziehung des externen Sachverstands seine ihm gegenüber den Verfahrensbeteiligten obliegende insolvenzspezifische Pflicht erfüllt hat. Erweist sich schon die Auswahl als fehlerhaft oder sachwidrig, so hat der Insolvenzverwalter ggf. eine eigene insolvenzspezifische Pflicht verletzt, die bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen schon zu einer Haftung nach Abs. 1 führt. Dieser Problemkreis dürfte jedoch praktisch kaum relevant werden, da Selbständige und freiberuflich Tätige in aller Regel über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügen, welche im Schadensfall meist auch vom Insolvenzverwalter als Auftraggeber über den Vertragspartner in Anspruch genommen werden kann.
3.3 Angestellte des Schuldners
Rn 13
Die neue Vorschrift enthält in Abs. 2 nunmehr eine ausdrückliche Regelung zur Verantwortlichkeit des Verwalters bei Einsatz von Angestellten des Schuldners insbesondere im Rahmen einer Betriebsfortführung. Auch hier beschränkt das Gesetz die Haftungsanknüpfung jedoch ausdrücklich auf die dem Verwalter obliegenden insolvenzspezifischen Pflichten, zu deren Erfüllung er sich Angestellten des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit bedient. Diese Angestellten dürfen nicht offensichtlich ungeeignet sein und müssen vom Verwalter ausreichend und effektiv überwacht werden. Sind diese Voraussetzungen gegeben, hat der Verwalter abweichend von dem Grundsatz des § 278 BGB ein Verschulden dieser Personen nicht zu vertreten. Die gesetzliche Formulierung hat Bedeutung für die Darlegungs- und Beweislast. Prinzipiell kann sich der Anspruchsteller darauf berufen, dass der Verwalter über die Zurechnungsvorschrift des § 278 BGB verantwortlich ist. Es obliegt nach Abs. 2 der vorliegenden Vorschrift dann dem Verwalter, die ausreichende Eignung der von ihm herangezogenen Schuldnerangestellten sowie deren ordnungsgemäße Überwachung darzulegen und ggf. zu beweisen. In einem solchen Fall wird ihm das Verschulden nur noch zugerechnet, wenn das Verhalten dieser Personen eine Entscheidung von besonderer Bedeutung im Rahmen des Insolvenzverfahrens darstellt, die grundsätzlich dem Insolvenzverwalter vorbehalten bleiben muss und für die er auch in jedem Fall die Verantwortung zu übernehmen hat ungeachtet der Exculpationsmöglichkeit nach Abs. 2.
Rn 14
Mit dieser Regelung trägt der Gesetzgeber der praktischen Erkenntnis Rechnung, dass insbesondere bei größeren Unternehmensinsolvenzen und Betriebsfortführungen der Verwalter unverzichtbar auf die Mitwirkung der Angestellten des Schuldners angewiesen ist. Diese Mitarbeiter sind zur effektiven und kurzfristigen Einarbeitung des Verwalters in die betrieblichen Verhältnisse unverzichtbar. Meist wird der Verwalter auch auf das mit der speziellen Buchführung des Unternehmens vertraute Buchhaltungspersonal zurückgreifen müssen, wenn keine Anhaltspun...