Rn 1
Die Vorschrift legt ähnlich wie nach bisher geltendem Recht der KO und VerglO grundsätzlich fest, dass auch den Gläubigerausschussmitgliedern aus ihrer Tätigkeit ein Anspruch auf Vergütung erwächst. Dies ist anders als beim Verwalter nicht selbstverständlich, da mit Übernahme des Amtes durch einen Gläubiger bzw. Vertreter einer Gläubigergruppe vorrangig den Befriedigungsinteressen der am Verfahren beteiligten Gläubiger und damit mittelbar zumindest auch des im Ausschuss tätigen Insolvenzgläubigers Geltung verschafft werden soll. Darüber hinaus war bereits für den bisherigen Rechtszustand anerkannt, dass die grundlegende insolvenzrechtliche Vergütungsregelung für Gläubigerausschussmitglieder kein zwingendes Recht darstellt. Das Gesetz statuiert damit keine Vergütungspflicht, so dass auch eine unentgeltliche Tätigkeit als Ausschussmitglied insbesondere bei massearmen Verfahren in Frage kommt. Gleichwohl folgt jedoch aus der unentgeltlichen Tätigkeit keine Einschränkung des mit der Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss verbundenen Pflichtenkreises gemäß § 69 sowie der daraus gemäß § 71 resultierenden Haftungsrisiken. Der mit der Ausschusstätigkeit verbundene Zusatzaufwand wird daher zumindest teilweise durch die verbesserten Einwirkungsmöglichkeiten auf den Verfahrensablauf sowie den meist im Gläubigerausschuss gewonnenen Informationsvorsprung gegenüber den anderen Gläubigern kompensiert. Gleichwohl sollen nach dem gesetzlichen Leitbild jedoch vorrangig Gesamtinteressen der Gläubigerschaft verfolgt werden, so dass es geboten ist, den damit belasteten Ausschussmitgliedern einen angemessenen finanziellen Ausgleich zu gewähren, entsprechend den mit dem Amt nach der gesetzlichen Neuregelung verbundenen höheren Anforderungen und Risiken. Dazu werden in der Vorschrift ohne Festlegung der Vergütungsart die Grundlagen ähnlich den bisherigen Regelungen in § 13 VergVO konkretisiert. Vorrangiger Anknüpfungspunkt ist dabei der mit der Tätigkeit verbundene Zeitaufwand, was auch in der Entwicklung der Vorschrift während des Gesetzgebungsverfahrens zum Ausdruck kommt. Gegenüber der Fassung des Satzes 2 in Abs. 1 nach dem RegE InsO wird in der endgültigen Fassung der Vorschrift der Zeitaufwand und nicht der Umfang der Tätigkeit in den Vordergrund gestellt. Im Übrigen wird für die Ermittlung und Festsetzung der Vergütung der Gläubigerausschussmitglieder die für die Verwaltervergütung in §§ 64 und 65 bereits gesetzlich festgelegte Systematik übernommen. Außerdem verzichtet die neue Regelung auf das bisherige Formerfordernis der Anhörung der Gläubigerversammlung vor Festsetzung der Vergütung durch das Insolvenzgericht.
Rn 2
Wie bei § 65 dargestellt, liegt seit dem 19.8.1998 eine Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vor, die in § 17 InsVV den regelmäßigen Vergütungsrahmen pro Stunde festlegt und in § 18 InsVV einige Zweifelsfragen des bisherigen Rechts teilweise beseitigt. Gleichwohl erscheint die nach der Verordnung vorgenommene Anhebung des Regelstundensatzes und die Bereitstellung eines Vergütungsrahmens unter Berücksichtigung der schon bisher festzustellenden Vergütungspraxis als nicht ausreichend und der vom Gesetzgeber betonten stärkeren Bedeutung der Mitwirkung eines Gläubigerausschusses im Insolvenzverfahren nicht angemessen. Vor allem die vom Gesetzgeber ausdrücklich gewünschte häufigere Einbeziehung externen Sachverstands dürfte durch die Vergütungsregelung nicht unbedingt gefördert werden. Es bleibt also zu hoffen, dass wenigstens die Vergütungspraxis der Insolvenzgerichte den wirtschaftlichen Realitäten durch eine großzügige Umsetzung der Vergütungsvorschriften Rechnung trägt. Durch das InsO-Änderungsgesetz wurde Abs. 2 um eine zusätzliche Verweisung auf die ebenfalls neu eingeführte Vorschrift des § 63 Abs. 2 ergänzt. Damit soll sichergestellt werden, dass im Falle einer Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a auch den Mitgliedern eines Gläubigerausschusses in dem betreffenden Insolvenzverfahren ein Sekundäranspruch auf ihre Vergütung bzw. Auslagen gegen die Staatskasse zusteht.