Rn 8
Im Insolvenzverfahren einschließlich des Insolvenzeröffnungsverfahrens wird von Amts wegen zugestellt, d.h. grundsätzlich nach den Vorschriften der §§ 166 bis 190 ZPO. Das Insolvenzgericht hat die zweckmäßige Zustellungsart nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Gleiches gilt auch für die Auswahl, ob die Zustellung förmlich oder per Aufgabe zur Post/Postdienstleiter erfolgen soll.
Rn 9
§ 169 Abs. 2 ZPO findet keine Anwendung, eine Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks ist in keinem Fall erforderlich.
Rn 10
Sofern Ausfertigungen gerichtlicher Entscheidungen zugestellt werden, ist jedoch § 329 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 317 Abs. 4 ZPO zu beachten, d.h., die Ausfertigungen von Beschlüssen oder Verfügungen sind vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
Rn 11
Grundsätzlich können alle im Rahmen des Insolvenzverfahrens einschließlich des Insolvenzeröffnungsverfahrens vorzunehmenden Zustellungen durch Aufgabe zur Post gemäß § 184 ZPO vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon ist die Zustellung des Schuldenbereinigungsplanes im Rahmen des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens: Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 3 finden die Vorschriften des § 8 bis auf Abs. 1 Satz 1, wonach die Zustellungen von Amts wegen erfolgen, und eine Beglaubigung entbehrlich ist, keine Anwendung.
Rn 12
Die Aufgabe zur Post ist jedoch nicht die einzig mögliche Art der Zustellung, dem Insolvenzgericht stehen im pflichtgemäßen Ermessen alle anderen Zustellungsformen gemäß §§ 173 bis 175, 178 bis 181 ZPO zur Verfügung.
Rn 13
Die Aufgabe zur Post sollte nach der Vorstellung des Gesetzgebers jedoch der Regelfall der Zustellung sein, was sich in der Praxis auch tatsächlich durchgesetzt hat. Gemäß Satz 3 gilt die Zustellung drei Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern eine Zustellung im Inland erfolgt. Diese sich an den üblichen Postlaufzeiten orientierende Frist ist angemessen. "Drei Tage" sind als "Werktage" zu verstehen.
Rn 14
Zuständig für die Ausführung der Zustellung ist die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts (§ 4 i.V.m. § 168 ZPO). Neben der Aufgabe zur Post, d.h. der Einlieferung bei einem durch § 33 Abs. 1 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer, kann die Geschäftsstelle die Post oder einen Justizbediensteten mit der Durchführung der Zustellung beauftragen. Nur in Ausnahmefällen, wenn eine Zustellung durch die Post oder einen Justizwachtmeister keinen Erfolg verspricht, kann die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers erfolgen, § 168 Abs. 2 ZPO.
Rn 15
Das zuzustellende Schriftstück ist als verschlossener Brief und mit der vollständigen Adresse des Zustellungsempfängers zur Post zu geben bzw. in den Postbriefkasten einzuwerfen.
Rn 16
Gemäß § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO erfolgt der Nachweis der Zustellung im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post durch einen Vermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, zu welcher Zeit und unter welcher Adresse das zuzustellende Dokument zur Post gegeben worden ist. Der Zweck eines solchen Vermerks liegt insbesondere darin, dass die Rechtssicherheit den gesicherten Nachweis des Zeitpunkts der Aufgabe zur Post für die Berechnung des Datums der Zustellung und damit des Beginns der Rechtsbehelfsfristen oder des Eintritts der Wirksamkeit einer Entscheidung erfordert. Ein Vermerk nach § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist – wie die dadurch ersetzte Zustellungsurkunde – keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Zustellung, sondern dient lediglich deren Nachweis.