Rn 12
Bei Leistung an den Insolvenzschuldner in Unkenntnis der Verfahrenseröffnung wird der Leistende ("Drittschuldner") von seiner Verbindlichkeit befreit, und zwar sowohl gegenüber der Insolvenzmasse bzw. dem für diese empfangszuständigen Insolvenzverwalter als – selbstverständlich – auch gegenüber dem Insolvenzschuldner persönlich.[55] Gegenstände, die der Leistende an den Insolvenzschuldner übertragen hat, fallen gemäß § 35 Abs. 1 Fall 2 rechtlich in die Insolvenzmasse und können vom Verwalter gemäß § 148 auch faktisch zur Masse gezogen werden.[56] Bei einer befreienden Leistung an einen Gläubiger des Insolvenzschuldners oder an einen sonstigen vom Insolvenzschuldner vor der Verfahrenseröffnung bestimmten Dritten kann der Verwalter analog § 816 Abs. 2 BGB vom Empfänger Herausgabe des Geleisteten verlangen.[57]
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