Prof. Dr. Eberhard von Olshausen
Rn 2
In Erweiterung der früheren konkursrechtlichen Regelungen und in Anlehnung an § 69 Abs. 2 VergIO enthält § 98 Abs. 1 für das Insolvenzverfahren insgesamt auch die Möglichkeit, gegen den Schuldner Zwang zur richtigen und vollständigen Erteilung der von ihm verlangten Auskünfte auszuüben. Mit der eidesstattlichen Versicherung nach § 98 Abs. 1 sollen wahrheitsgemäße Angaben des Schuldners bei den von ihm nach § 97 Abs. 1 und verbundenen Vorschriften geschuldeten Auskünften herbeigeführt werden. Der Schuldner soll dadurch zusätzlich zur sorgfältigen Aufbereitung der notwendigen Unterlagen sowie zu einer lückenlosen Auskunftserteilung angehalten werden. Dagegen ist § 98 Abs. 1 nicht auf eine eidesstattliche Versicherung des Schuldners im Zusammenhang mit der Erstellung der Vermögensübersicht durch den Insolvenzverwalter anwendbar. Hier sieht § 153 Abs. 2 eine speziellere Regelung vor, für die zur Erzwingung dieser eidesstattlichen Versicherung wiederum auf § 98 verwiesen wird. Im Gegensatz zu dieser spezielleren eidesstattlichen Versicherung kann sie nach § 98 Abs. 1 nur verlangt werden, wenn sie zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Aussagen des Schuldners erforderlich erscheint. Dadurch sollen wie schon nach der VergIO überflüssige eidesstattliche Versicherungen und eine damit verbundene unnötige Belastung des Schuldners vermieden werden, ohne daraus jedoch einen Ausnahmecharakter herzuleiten. Gegen den Insolvenzverwalter ist § 98 selbstverständlich auch nicht insoweit anwendbar, als ein Sonderinsolvenzverwalter i.S.v. § 92 Satz 2 eingesetzt ist.
Rn 3
Erforderlich ist die eidesstattliche Versicherung insbesondere dann, wenn Anhaltspunkte für das Insolvenzgericht bestehen, dass die vom Schuldner erteilten Auskünfte unrichtig oder unvollständig sind. Dies kann sich aus Ermittlungen des Insolvenzverwalters, widersprüchlichen Angaben des Schuldners oder einer bisher nachlässigen Geschäftsführung ergeben. Diese Erforderlichkeit ist vom Insolvenzgericht anhand der dort vorliegenden Informationen durch sachgerechte Würdigung des Einzelfalls zu prüfen. Dabei kann das Insolvenzgericht auf alle ihm zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten zurückgreifen und ist nicht lediglich auf das Vorbringen eines Antragstellers angewiesen, da anders als nach dem früheren § 69 VergIO und auch im Unterschied zu § 153 Abs. 2 Satz 1 die Anordnung einer eidesstattlichen Versicherung des Schuldners nicht vom Antrag des Verwalters oder eines sonstigen Verfahrensbeteiligten abhängig ist. Vielmehr kann die Anordnung vom Insolvenzgericht auch von Amts wegen ergehen, sobald es von der Erforderlichkeit einer eidesstattlichen Versicherung Kenntnis erlangt hat. Das Merkmal der Erforderlichkeit setzt zudem voraus, dass die vom Schuldner verlangte Auskunft wie schon bei § 97 Abs. 1 in irgendeiner Beziehung zum Insolvenzverfahren steht und geeignet ist, dessen Abwicklung zu fördern. Dagegen kommt die eidesstattliche Versicherung nicht zur Erzwingung eines sonstigen verfahrensfördernden Verhaltens des Schuldners in Betracht, soweit dies nicht mit einer Auskunftserteilung im Zusammenhang steht.
Rn 4
Über die Anordnung der eidesstattlichen Versicherung entscheidet das Insolvenzgericht durch Beschluss; zuständig ist nach § 3 Nr. 2e RPflG der Rechtspfleger, im Eröffnungsverfahren aber der Richter (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RPflG). Im Beschlusstenor sind die zu erzwingenden Auskünfte einzeln anzugeben. Darüber hinaus ist der Beschluss zu begründen, da er nach Abs. 2 und 3 ggf. als Grundlage für die Anordnung weiterer Zwangsmittel dient und insbesondere bei einer sich daran anschließenden Haftanordnung mittelbar einer Überprüfung des Beschwerdegerichts unterliegt.
Rn 5
Das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, für das gemäß § 3 Nr. 2e RPflG nach Verfahrenseröffnung ebenfalls der Rechtspfleger zuständig ist, richtet sich nach den Eidesvorschriften in den §§ 478 bis 480, 483 ZPO, die nach § 98 Abs. 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden sind. Danach muss auch die eidesstattliche Versicherung vom Schuldner in Person geleistet werden. Sie kann bei Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens des Insolvenzgerichts auch vor dem Amtsgericht des derzeitigen Aufenthaltsorts des Schuldners abgegeben werden (§ 156, § 157 Abs. 1 ZVG), falls dieses (ersuchte) Amtsgericht außerhalb des durch § 2 für Insolvenzsachen erweiterten Zuständigkeitsbezirks des Insolvenzgerichts, also außerhalb des Zuständigkeitsbezirks des dem Insolvenzgericht übergeordneten Landgerichts, liegt. Vor Abnahme ist der Schuldner in angemessener Weise über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung zu belehren. Im Gegensatz zu § 125 KO wird diese eidesstattliche Versicherung auch vom Insolvenzgericht selbst und nicht vom Vollstreckungsgericht beim zuständigen Amtsgericht abgenommen.
Rn 6
Der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung beschränkt sich anders als bei § 802c ZPO und § 153 Abs. 2 auf die im Anordnungsbeschluss einzeln bezeichneten Auskünfte. Bei größerem Umfang...