Rn 3
Grundsätzlich entfaltet die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens in jedem Mitgliedstaat die Wirkungen, die ihm die lex fori concursus beilegt (Grundsatz der Wirkungserstreckung).
Rn 4
Art. 17 Abs. 1 setzt dem Grundsatz der Wirkungserstreckung zwei Schranken:
- Zum einen gilt der Grundsatz nur so lange, wie kein Territorialverfahren gemäß Art. 3 Abs. 2 eröffnet worden ist.
- Zum anderen heißt es in Art. 17 Abs. 1: "sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt". Einschränkungen der Wirkungserstreckung finden sich in den Art. 5–15.
Rn 5
Wird ein ausländisches Hauptinsolvenzverfahren im Inland anerkannt, so entfaltet dies beispielsweise folgende Wirkungen:
- Ein ausländischer Verwalter eines durch ein ausländisches Gericht eröffneten Insolvenzverfahrens ist berechtigt, die Verwertung eines in Deutschland belegenen Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung gemäß § 172 ZVG zu betreiben.[1]
- Der ausländische Insolvenzverwalter ist befugt, die Eintragung eines Insolvenzvermerks im deutschen Grundbuch zu beantragen.[2]
- Der inländische Gläubiger muss sich grundsätzlich die anspruchsbegrenzende Wirkung eines in einem ausländischen Verfahren abgeschlossenen Vergleichs zurechnen lassen.[3]
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