Rn 3

Grundsätzlich entfaltet die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens in jedem Mitgliedstaat die Wirkungen, die ihm die lex fori concursus beilegt (Grundsatz der Wirkungserstreckung).

 

Rn 4

Art. 17 Abs. 1 setzt dem Grundsatz der Wirkungserstreckung zwei Schranken:

  • Zum einen gilt der Grundsatz nur so lange, wie kein Territorialverfahren gemäß Art. 3 Abs. 2 eröffnet worden ist.
  • Zum anderen heißt es in Art. 17 Abs. 1: "sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt". Einschränkungen der Wirkungserstreckung finden sich in den Art. 5–15.
 

Rn 5

Wird ein ausländisches Hauptinsolvenzverfahren im Inland anerkannt, so entfaltet dies beispielsweise folgende Wirkungen:

  • Ein ausländischer Verwalter eines durch ein ausländisches Gericht eröffneten Insolvenzverfahrens ist berechtigt, die Verwertung eines in Deutschland belegenen Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung gemäß § 172 ZVG zu betreiben.[1]
  • Der ausländische Insolvenzverwalter ist befugt, die Eintragung eines Insolvenzvermerks im deutschen Grundbuch zu beantragen.[2]
  • Der inländische Gläubiger muss sich grundsätzlich die anspruchsbegrenzende Wirkung eines in einem ausländischen Verfahren abgeschlossenen Vergleichs zurechnen lassen.[3]
[2] OLG Zweibrücken, NJW 1990, 648; Weinbörner, Rechtspfleger 1996, 494 (495).
[3] Weinbörner, a.a.O.

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