Rn 1

Der Insolvenzverwalter kann seine Bestellung durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Bestellungsentscheidung nachweisen. Ausreichend ist aber auch jede andere gerichtliche Bescheinigung. Die Übersetzung in die Amtssprache des jeweiligen Staates kann aber verlangt werden. Eine derartige Übersetzung muss die in diesem Staat für die Übersetzung offizieller Dokumente erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.[1]

 

Rn 2

Eine Legalisierung oder sonstige Förmlichkeit (z.B. eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen von 1961) ist nicht erforderlich (Art. 19 Abs. 2). Nach Art. 48 Abs. 2 EuGVÜ (künftig Art. 55 Abs. 2 EuGVVO) ist lediglich die Übersetzung von einer hierzu in einem der Vertragsstaaten befugten Person zu beglaubigen.[2]

[1] Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht, 32 (92).
[2] Dies entspricht auch § 3 Abs. 3 Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 30. Mai 1988 (BGBl. I S. 672).

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