Gesetzestext

 

1Die Bestellung zum Verwalter wird durch eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die er bestellt worden ist, oder durch eine andere von dem zuständigen Gericht ausgestellte Bescheinigung nachgewiesen.

2Es kann eine Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er handeln will, verlangt werden. 3Eine Legalisation oder eine entsprechende Förmlichkeit wird nicht verlangt.

1. Beglaubigte Abschrift

 

Rn 1

Der Insolvenzverwalter kann seine Bestellung durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Bestellungsentscheidung nachweisen. Ausreichend ist aber auch jede andere gerichtliche Bescheinigung. Die Übersetzung in die Amtssprache des jeweiligen Staates kann aber verlangt werden. Eine derartige Übersetzung muss die in diesem Staat für die Übersetzung offizieller Dokumente erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.[1]

 

Rn 2

Eine Legalisierung oder sonstige Förmlichkeit (z.B. eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen von 1961) ist nicht erforderlich (Art. 19 Abs. 2). Nach Art. 48 Abs. 2 EuGVÜ (künftig Art. 55 Abs. 2 EuGVVO) ist lediglich die Übersetzung von einer hierzu in einem der Vertragsstaaten befugten Person zu beglaubigen.[2]

[1] Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht, 32 (92).
[2] Dies entspricht auch § 3 Abs. 3 Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 30. Mai 1988 (BGBl. I S. 672).

2. Art und Weise des Nachweises

 

Rn 3

Auf welche Art und Weise die Befugnisse des Verwalters nachgewiesen werden sollen, ist in der EuInsVO nicht geregelt. Laut dem Virgos/Schmit-Report soll es genügen, wenn das Gericht, das den Verwalter bestellt hat, eine Bescheinigung über diese Befugnisse ausstellt. Aber auch ein anderer Nachweis soll möglich sein.[3]

[3] Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht, 32 (91).

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