Rn 1

Art. 33 dokumentiert die Dominanz des Hauptinsolvenzverfahrens und erleichtert die Koordinierungsaufgaben des Hauptinsolvenzverwalters.[1]

 

Rn 2

Der Hauptinsolvenzverwalter kann die zeitweilige Aussetzung der Verwertung im Sekundärinsolvenzverfahren beantragen. Dabei ist ein komplettes oder ein teilweises Verwertungsmoratorium möglich.

 

Rn 3

Bedeutsam ist dieses Instrumentarium insbesondere für Hauptinsolvenzverfahren mit Sanierungscharakter (vor allem wenn die ausländischen Vermögensbestandteile benötigt werden).

 

Rn 4

Das Gericht kann die Aussetzung gegebenenfalls von einer Sicherheitsleistung zu Gunsten der Gläubiger des Sekundärinsolvenzverfahrens abhängig machen.[2] Zu den "angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Gläubiger" zählt man in der Literatur neben den Sicherungsmaßnahmen auch eine Verpflichtung entsprechend § 169 InsO, nach der die gesicherten Gläubiger Anspruch auf laufende Zinszahlungen haben.[3]

 

Rn 5

Die Aussetzung darf nur abgelehnt werden, wenn sie offensichtlich nicht im Interesse der Gläubiger des Hauptinsolvenzverfahrens ist.

 

Rn 6

Mit der Entscheidung des Insolvenzgerichtes über eine Aussetzung wird das Verwertungsverfahren nicht aufgehoben, die Verwertung wird lediglich nicht fortgeführt.[4]

 

Rn 7

Die Dauer der Aussetzung ist auf drei Monate limitiert, sie kann jedoch beliebig häufig um diesen Zeitraum verlängert werden.[5]

[1] Wimmer, ZIP 1998, 982 (988).
[2] FK-Wimmer Anhang 1 Rn. 150.
[3] FK-Wimmer Anhang 1 Rn. 153.
[4] Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht, 32 (116).
[5] Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht, 32 (115).

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