Gesetzestext

 

(1) 1Das Gericht, welches das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet hat, setzt auf Antrag des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens die Verwertung ganz oder teilweise aus; dem zuständigen Gericht steht jedoch das Recht zu, in diesem Fall vom Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens alle angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Gläubiger des Sekundärinsolvenzverfahrens sowie einzelner Gruppen von Gläubigern zu verlangen. 2Der Antrag des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens kann nur abgelehnt werden, wenn die Aussetzung offensichtlich für die Gläubiger des Hauptinsolvenzverfahrens nicht von Interesse ist. 3Die Aussetzung der Verwertung kann für höchstens drei Monate angeordnet werden. 4Sie kann für jeweils denselben Zeitraum verlängert oder erneuert werden.

(2) Das Gericht nach Absatz 1 hebt die Aussetzung der Verwertung in folgenden Fällen auf:

  • auf Antrag des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens,
  • vom Amts wegen, auf Antrag eines Gläubigers oder auf Antrag des Verwalters des Sekundärinsolvenzverfahrens, wenn sich herausstellt, daß diese Maßnahme insbesondere nicht mehr mit dem Interesse der Gläubiger des Haupt- oder des Sekundärinsolvenzverfahrens zu rechtfertigen ist.

1. Aussetzung der Verwertung, Art. 33 Abs. 1

 

Rn 1

Art. 33 dokumentiert die Dominanz des Hauptinsolvenzverfahrens und erleichtert die Koordinierungsaufgaben des Hauptinsolvenzverwalters.[1]

 

Rn 2

Der Hauptinsolvenzverwalter kann die zeitweilige Aussetzung der Verwertung im Sekundärinsolvenzverfahren beantragen. Dabei ist ein komplettes oder ein teilweises Verwertungsmoratorium möglich.

 

Rn 3

Bedeutsam ist dieses Instrumentarium insbesondere für Hauptinsolvenzverfahren mit Sanierungscharakter (vor allem wenn die ausländischen Vermögensbestandteile benötigt werden).

 

Rn 4

Das Gericht kann die Aussetzung gegebenenfalls von einer Sicherheitsleistung zu Gunsten der Gläubiger des Sekundärinsolvenzverfahrens abhängig machen.[2] Zu den "angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Gläubiger" zählt man in der Literatur neben den Sicherungsmaßnahmen auch eine Verpflichtung entsprechend § 169 InsO, nach der die gesicherten Gläubiger Anspruch auf laufende Zinszahlungen haben.[3]

 

Rn 5

Die Aussetzung darf nur abgelehnt werden, wenn sie offensichtlich nicht im Interesse der Gläubiger des Hauptinsolvenzverfahrens ist.

 

Rn 6

Mit der Entscheidung des Insolvenzgerichtes über eine Aussetzung wird das Verwertungsverfahren nicht aufgehoben, die Verwertung wird lediglich nicht fortgeführt.[4]

 

Rn 7

Die Dauer der Aussetzung ist auf drei Monate limitiert, sie kann jedoch beliebig häufig um diesen Zeitraum verlängert werden.[5]

[1] Wimmer, ZIP 1998, 982 (988).
[2] FK-Wimmer Anhang 1 Rn. 150.
[3] FK-Wimmer Anhang 1 Rn. 153.
[4] Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht, 32 (116).
[5] Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht, 32 (115).

2. Aufhebung der Aussetzung der Verwertung, Art. 33 Abs. 2

 

Rn 8

Das Gericht hebt die Aussetzung der Verwertung auf Antrag des Hauptinsolvenzverwalters oder wenn diese nicht mehr gerechtfertigt erscheint, Art. 33 Abs. 2 2. Spiegelstrich, auf.

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