Rn 1
Mit der Insolvenzordnung wurde vom Gesetzgeber erstmals das Institut der insolvenzrechtlichen Eigenverwaltung eingeführt. Es handelt sich dabei nicht um ein insolvenzrechtliches Sonderverfahren wie beispielsweise das Nachlassinsolvenzverfahren, das im Zehnten Teil der Insolvenzordnung in den §§ 315 ff. InsO geregelt ist, sondern lediglich um eine besondere Gestaltung des nach der Insolvenzordnung vorgesehenen Regelinsolvenzverfahrens. Das Institut der Eigenverwaltung ist in den §§ 270–285 InsO geregelt; insoweit darf zu den allgemeinen Grundlagen der Eigenverwaltung auf die Kommentierung zu den §§ 270 ff. InsO verwiesen werden.
Rn 2
Nach § 270 Abs. 3 InsO wird bei Abwicklung eines Insolvenzverfahrens unter Eigenverwaltung durch den Schuldner anstelle des Insolvenzverwalters ein Sachwalter bestellt. Zur Regelung seiner Rechtsstellung und damit auch seiner Vergütungsansprüche verweist § 274 Abs. 1 InsO auf die insoweit für den Insolvenzverwalter geltenden Vorschriften der §§ 63–65 InsO. Da diese Verweisung auch die nach § 65 InsO erlassene Vergütungsverordnung betrifft, enthält diese in § 12 eine eigene Vergütungsnorm zur Ausgestaltung der Vergütungsansprüche des Sachwalters bei der insolvenzrechtlichen Eigenverwaltung. Die Rechtsstellung des Sachwalters weist Ähnlichkeiten mit dem Vergleichsverwalter nach der bisher geltenden Vergleichsordnung auf, da das Institut der Eigenverwaltung an das frühere Vergleichsverfahren nach der Vergleichsordnung anknüpft. Der Verordnungsgeber hat sich daher für die Vergütung des Sachwalters an die §§ 9, 10 VergVO angelehnt. Nach diesen Vorschriften erhielt der Vergleichsverwalter als Vergütung i.d.R. die Hälfte der Konkursverwaltervergütung, so dass folgerichtig noch der Entwurf einer insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 29.12.1997 auch für den Sachwalter lediglich eine Regelvergütung in Höhe von 50 % der Insolvenzverwaltervergütung vorsah. Wohl mit Rücksicht auf den gegenüber einem Vergleichsverwalter umfangreicheren Aufgabenbereich eines Sachwalters nach den §§ 270 ff. InsO hat sich der Verordnungsgeber dann bis zum Erlass der endgültigen Fassung der InsVV am 19.8.1998 noch zu einer Erhöhung dieser Regelvergütung um 10 % entschlossen. Dagegen verblieb es aber bei der Halbierung des maximalen Monatsbetrags der Auslagenpauschale nach § 8 Abs. 3 für den Sachwalter nach § 12 Abs. 3.
Rn 3
Insgesamt dürfte der Vergütungsnorm in der Insolvenzpraxis eine nur geringe Bedeutung zukommen, da nach derzeit überwiegender Auffassung die gerichtliche Anordnung der insolvenzrechtlichen Eigenverwaltung auf wenige geeignete Ausnahmefälle beschränkt bleiben sollte.
Rn 4
Zur weiteren Regelung der Vergütung des Sachwalters bedient sich der Verordnungsgeber ebenso wie bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters der in § 10 enthaltenen Pauschalverweisung auf die für den Insolvenzverwalter im Regelinsolvenzverfahren geltenden Vorschriften der §§ 1–9, jedoch mit der erwähnten Einschränkung in § 12 Abs. 3 für die Bemessung der Auslagenpauschale nach § 8 Abs. 3.
Rn 4a
Uneingeschränkt steht dagegen auch dem Sachwalter in allen ab 1.12.2001 unter Eigenverwaltung eröffneten Verfahren wegen seiner Vergütung und Auslagen ein Sekundäranspruch gegen die Staatskasse zu, falls einer natürlichen Person als Insolvenzschuldner nach § 4a InsO die Verfahrenskosten gestundet wurden. Dies sieht der in die Verweisung in § 274 InsO einbezogene § 63 Abs. 2 InsO vor. Zu diesem Zweck wurde auch das Kostenverzeichnis als Anlage zum GKG um einen neuen Auslagentatbestand Nr. 9017 ergänzt. Bei der Formulierung dieses Tatbestandes ist aber offenbar die in § 274 InsO enthaltene Verweisung übersehen worden, da der Sachwalter dort nicht erwähnt wird. Gleichwohl wird man aber aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Verweisung von einem schlichten Redaktionsversehen ausgehen müssen, d.h. auch dem Sachwalter steht über den Wortlaut des Auslagentatbestandes hinaus im Falle einer Kostenstundung für den Insolvenzschuldner ein entsprechender sekundärer Anspruch gegen die Staatskasse zu.