Rn 22
Im Gegensatz zu den allgemeinen Geschäftskosten sind dem Verwalter besondere Kosten, die ihm anlässlich der Verwaltung tatsächlich entstehen, als Auslagen zu erstatten. Diese Kosten erfassen die auf das jeweilige Verfahren bezogenen Aufwendungen des Verwalters, die den Umständen nach angemessen sind, weder zu den allgemeinen Geschäftskosten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 gehören noch nach § 4 Abs. 1 Satz 3 durch Verpflichtungen der Masse gedeckt werden können. Daraus ergibt sich auch die Abgrenzung zur Masseverpflichtung nach § 4 Abs. 1 Satz 3. Durch den Abschluss entsprechender Dienst- bzw. Werkverträge wird die Insolvenzmasse bzw. der Insolvenzschuldner verpflichtet, d.h., die Verbindlichkeit wird direkt zu Lasten der Masse begründet und nur sie haftet primär für ihre Erfüllung. Dagegen ist bei § 4 Abs. 2 darauf abzustellen, dass es sich um Aufwendungen handelt, die dem Verwalter persönlich entstehen. So wird der Verwalter einen im Rahmen der Verfahrensabwicklung erforderlichen Flug bei der Fluggesellschaft nicht ausdrücklich in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter buchen, sondern im eigenen Namen, um anschließend diese von ihm persönlich getätigten Auslagen von der Insolvenzmasse ersetzt zu verlangen. Dagegen wird der Verwalter Transportverträge zur Umlagerung der Warenvorräte des Insolvenzschuldners oder Mietverträge zur kurzfristigen Zwischenlagerung der Warenbestände regelmäßig in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter abschließen und dadurch Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO begründen, die er ohne den Umweg über die Auslagenerstattung vorab und direkt aus der zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse begleichen kann. Diese klare Grenzziehung wird aber verwischt, wenn aus reinen Zweckmäßigkeitserwägungen beispielsweise in masselosen Stundungsverfahren Aufwendungen des Verwalters für die Inanspruchnahme von Steuerberaterleistungen nicht system- und methodengerecht als vom Verwalter eingegangene Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 InsO angesehen werden, sondern als von der Staatskasse zu erstattende Auslagen.
Rn 23
Handelt es sich also um Auslagen i.S.d. § 4 Abs. 2, so ist fraglich, ob diese über den Nachweis hinaus nach dem neuen Vergütungsrecht noch einer Angemessenheitsprüfung durch das Insolvenzgericht unterliegen. Dafür spricht zunächst die Verordnungsbegründung, die ausführt, dass wie bisher die besonderen Kosten, die für das einzelne Insolvenzverfahren entstehen, als Auslagen zu erstatten seien. Zu beachten ist aber, dass der Wortlaut der neuen Regelung in § 4 Abs. 2 im Gegensatz zu der alten Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 VergVO das Merkmal der Angemessenheit nicht mehr erwähnt. Es ist aber weiter davon auszugehen, dass es als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zu berücksichtigen ist, da die übergeordnete Vorschrift des § 63 Satz 1 InsO ausdrücklich von angemessenen Auslagen spricht. Als Kriterien können die zu §§ 670, 675 BGB entwickelten Grundsätze herangezogen werden.
Rn 24
Die Prüfung des Insolvenzgerichts beschränkt sich aber auch bei der Auslagenerstattung auf der Basis von Einzelnachweisen darauf, ob es sich dabei um besondere Kosten i.S.d. § 4 Abs. 2 handelt oder ob diese Aufwendungen den allgemeinen Geschäftskosten i.S.d. § 4 Abs.1 Satz 1 zuzuordnen sind. Bei Geltendmachung der Auslagenpauschale nach § 8 Abs. 3 bleibt dem Insolvenzgericht ohnehin nur noch die rechnerische Überprüfung anhand der in der Verordnung niedergelegten Berechnungskriterien bzw. Höchstgrenzen. Eine darüber hinausgehende Zweckmäßigkeitsprüfung, findet nicht statt. Solche Überprüfungen sind faktisch wie bei den vom Verwalter in Anspruch genommenen Fremdleistungen nur noch durch den Gläubigerausschuss während des laufenden Verfahrens bzw. durch die Gläubigerversammlung im Rahmen der Schlussrechnungsprüfung nach den §§ 66, 197 InsO möglich, dies aber auch nur in eingeschränktem Umfang, soweit der Verwalter Auslagenerstattung aufgrund von Einzelnachweisen verlangt, da sich die in der Verordnung in § 8 Abs. 3 niedergelegten Pauschalsätze auch jeglicher Überprüfung durch die Gläubigergremien entziehen.
Rn 25
Als typisches Auslagenbeispiel nennt die Verordnung selbst schon Reisekosten, die dem Verwalter im Zusammenhang mit der Abwicklung des Insolvenzverfahrens entstehen. Darunter fallen die Kosten, die der Verwalter für Reisen in Angelegenheiten des Insolvenzverfahrens mit Bahn, Flugzeug oder Kfz aufwenden muss. Bei letzterem sind entweder Mietwagenkosten oder die eigenen Vorhaltekosten des Verwalters zu erstatten, die sich aus allgemein zugänglichen Tabellen des ADAC oder sonstiger Kraftfahrzeugorganisationen ergeben. Daneben sind dem Verwalter die tatsächlich entstandenen Übernachtungs- und Verpflegungskosten gegen entsprechende Einzelbelege zu erstatten, soweit er zur Vermeidung des mit der Erfassung der Einzelpositionen verbundenen Aufwands nicht ohnehin die Auslagenpauschale nach § 8 Abs. 3 wählt.
Rn 26
Ein Rückgriff auf Reisekostensätze aus anderen Vorschriften (z.B. VV...