Rn 5

Anders als für die Festsetzung der endgültigen Vergütung nach § 8 wird ein entsprechendes Antragserfordernis für eine Vorschussgewährung nach § 9 nicht ausdrücklich erwähnt. Es ist daher dem reinen Wortlaut des § 9 nach zulässig, bereits angefallene und zu erstattende Auslagen aus der verwalteten Insolvenzmasse zu entnehmen und dies dem Insolvenzgericht lediglich formlos anzuzeigen.[4] Wenngleich dies nach dem Wortlaut auch für einen Vergütungsvorschuss zulässig ist, sollte insbesondere der Verwalter zur Vermeidung eines gefährlichen Vertrauensverlusts vor einer solchen Vorschussentnahme die Zustimmung durch das Insolvenzgericht beantragen. Zwingend ist dies jedoch angesichts des vom Verordnungsgeber offenbar bewusst gewählten Begriffs der Zustimmung nicht, da dieser nach den in den §§ 182 ff. BGB niedergelegten allgemeinen Grundsätzen sowohl die Einwilligung (vorherige Zustimmung nach § 183 BGB) als auch die Genehmigung (nachträgliche Zustimmung nach § 184 Abs. 1 BGB) umfasst.

Notwendig ist demnach lediglich eine unverzügliche Anzeige des Verwalters an das Insolvenzgericht, mit der er gleichzeitig um die nach § 9 erforderliche Zustimmung nachsucht. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass die in § 9 Satz 1 geregelte Entnahmebefugnis von der Zustimmung des Insolvenzgerichts abhängen soll. Unter diesem Gesichtspunkt ist nur eine vorherige Zustimmung sinnvoll.[5] Letztendlich wird sich dieses Problem in der Praxis der Verfahrensabwicklung aber kaum stellen, da die Zusammenarbeit zwischen Insolvenzgericht und Verwalter unverzichtbar von einem besonderen Vertrauen[6] geprägt ist, das der Verwalter durch eine solche Vorschussentnahme schon im eigenen Interesse nicht unnötig aufs Spiel setzen sollte.

 

Rn 6

In der Regel wird der Insolvenzverwalter vor Entnahme des betreffenden Vergütungsvorschusses einen entsprechenden Antrag bei Gericht einreichen. Dieser kann sich an den in § 8 niedergelegten Anforderungen orientieren, unterliegt aber jedenfalls nicht den zwingenden Anforderungen des § 8 Abs. 2. Vielmehr muss der Antrag schon im Eigeninteresse des Verwalters lediglich nachvollziehbar und überzeugend vermitteln, dass ein berechtigtes Interesse an der Vorschussgewährung besteht.

 

Rn 7

Zweckmäßigerweise wird der Verwalter einen schriftlichen Antrag einreichen, in dem ein genau bezifferter Vorschussbetrag, getrennt nach Vergütung und Auslagen sowie der darauf nach § 7 entfallenden Umsatzsteuer, genannt wird. Weiter empfiehlt es sich, in der Antragsbegründung die Berechnungsgrundlagen darzustellen, auf denen die zur Zustimmung beantragten Beträge beruhen. Dabei ist auf die voraussichtlich im gesamten Verfahren verfügbare maßgebliche Masse abzustellen und nicht lediglich auf die bis zum Antragszeitpunkt realisierte Masse.[7] Dies ergibt sich aus der Auslegung des § 9, der im Zusammenhang mit dem Vorschuss von der "Vergütung" spricht, womit nur die dem Insolvenzverwalter im Gesamtverfahren zustehende Vergütung gemeint sein kann, da auch die endgültige Vergütung nicht abschnittsweise, sondern nur einheitlich für das gesamte Verfahren festgesetzt wird.

 

Rn 8

Der Antragsteller muss analog § 1 Abs. 1 Satz 2 die voraussichtlich am Ende des Verfahrens verfügbare Insolvenzmasse unter Berücksichtigung der zum Vorschusszeitpunkt bereits vorliegenden oder erkennbaren Abzugsposten nach § 1 Abs. 2 nachvollziehbar schätzen. Es kann nicht nur die Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 als Grundlage für die Vorschussberechnung dienen, vielmehr können zum Vorschusszeitpunkt bereits nachweisbar vorliegende bzw. erkennbare Kriterien des § 3 für Zu- oder Abschläge berücksichtigt werden.[8] Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass schon der zu gewährende Vorschuss die Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 übersteigt. Lässt sich also mit der erforderlichen Sicherheit vorhersagen, dass der Verwalter am Ende des Verfahrens einen Vergütungsanspruch in Höhe eines mindestens zweifachen Regelsatzes haben wird, so ist es nicht nur möglich, sondern bei entsprechendem Verfahrensfortschritt auch geboten, der Entnahme eines Vorschusses zuzustimmen, der die Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 übersteigt.[9]

 

Rn 9

Nach Ermittlung der fiktiven Verwaltervergütung ist für die endgültige Berechnung des Vorschussbetrags der Vergütungsbetrag unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls nach Verfahrensabschnitten aufzuteilen. Nur für bereits erbrachte Leistungen kommt ein Vorschuss in Betracht. Für ein Normalverfahren kann dabei auf die in der Kommentierung zu § 3 Abs. 2 Buchst. c entwickelten Kriterien[10] zurückgegriffen werden. Das schließt aber nicht aus, dass bei einer weit fortgeschrittenen Verfahrensabwicklung aufgrund überdurchschnittlicher Leistungen des Verwalters oder besonderer Verfahrensumstände auch bei der Bemessung des Bruchteils für den Vergütungsvorschuss über die Tätigkeitsanteile in einem so genannten Normalverfahren hinausgegangen wird.

 

Rn 10

In jedem Fall hat der Antragsteller die in § 9 Satz 2 geregelten Voraussetzungen für die Erteilung der ...

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