Rn 1
Im Anschluss an § 5 enthält § 6 weitere Regelungen für die Fälle, in denen dem Insolvenzverwalter neben seiner eigentlichen Verwaltervergütung eine gesonderte Vergütung zusteht. Die InsVV bringt damit zum Ausdruck, dass es sich bei den in § 6 beschriebenen Tätigkeiten vergütungsrechtlich um selbstständige Angelegenheiten handelt. In der Bestimmung werden zwei Bereiche des Insolvenzverfahrens behandelt: die Nachtragsverteilung nach den §§ 203–206, § 211 Abs. 3 InsO und die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans nach den §§ 260–269 InsO.
Rn 2
Die neue Vergütungsregelung für die Nachtragsverteilung nach den §§ 203–206 InsO sowie § 211 Abs. 3 InsO in Abs. 1 enthält gegenüber der bisher geltenden Regelung in § 4 Abs. 4 VergVO gewisse Verbesserungen, indem nunmehr wenigstens die Berechnungsgrundlage für diese zusätzliche Vergütung und die Voraussetzungen konkretisiert werden, unter denen die Vergütung ausnahmsweise ganz entfallen kann; vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2.
Rn 3
Des Weiteren regelt § 6 Abs. 2 die Vergütung des Insolvenzverwalters für die durch die InsO neu eingeführte Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans nach den §§ 260–269 InsO. Diese Regelung ergänzt die Vergütungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Buchst. e, wonach der Insolvenzverwalter für die Ausarbeitung eines Insolvenzplans und seine Tätigkeit bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 258 InsO einen Vergütungszuschlag erhält. Für den sich daran eventuell anschließenden Überwachungszeitraum, d.h. von der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 258 InsO bis zur Aufhebung der Planüberwachung nach § 268 InsO, erhält der Verwalter die gesonderte Vergütung nach § 6 Abs. 2, die zu den Kosten der Überwachung gehört, die der Schuldner bzw. die Übernahmegesellschaft nach § 269 InsO zu tragen hat. Obwohl es sich dabei um eine neue Vergütungsvorschrift für eine bis dahin unbekannte Tätigkeit des Insolvenzverwalters handelt, knüpfen die Bemessungskriterien an überkommene Billigkeitserwägungen an, die im Widerspruch zu dem erkennbaren Bemühen des Verordnungsgebers um stärkere Objektivierung der Vergütungskriterien stehen. Wenigstens wurde in § 6 Abs. 2 Satz 2 noch klargestellt, dass sich die Ermessensausübung an dem konkreten Tätigkeitsumfang während der Planüberwachung zu orientieren hat.
Rn 4
Auch § 6 wird von der in § 10 enthaltenen umfassenden Verweisung erfasst.
Rn 5
Eine entsprechende Anwendung auf den vorläufigen Insolvenzverwalter erscheint allerdings schon deshalb ausgeschlossen, weil dieser weder Verteilungen bzw. Nachtragsverteilungen vornimmt noch im Rahmen der Planüberwachung tätig werden kann.
Rn 6
Entsprechend anwendbar dürfte § 6 aber auf den Sachwalter bei der insolvenzrechtlichen Eigenverwaltung sein, da auch innerhalb dieser Verfahrensart über § 270 Abs. 1 InsO eine Nachtragsverteilung denkbar ist, die aber dann nach § 283 Abs. 2 Satz 1 InsO vom Schuldner vorzunehmen ist. Gleichwohl hat nach dieser Vorschrift der Sachwalter die Verteilungsgrundlagen zu prüfen und schriftlich dazu Stellung zu nehmen; vgl. § 283 Abs. 2 Satz 2 InsO, so dass er für diese Tätigkeit auch nach §§ 12, 10, § 6 Abs. 1 zu vergüten ist.
Rn 7
Diese Vergütung dürfte etwa 60 % der Vergütung betragen, die ein Insolvenzverwalter nach § 6 Abs. 1 beanspruchen kann, wohingegen im Rahmen der auch bei einer Eigenverwaltung denkbaren Überwachung eines Insolvenzplans die Vergütung nach § 6 Abs. 2 für Insolvenzverwalter und Sachwalter gleich sein dürfte, da nach § 284 Abs. 2 InsO der Tätigkeitsumfang in diesem Verfahrensstadium bei beiden identisch ist.
Rn 8
Eine entsprechende Anwendung auf den Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren nach § 313 InsO erscheint nur für § 6 Abs. 1 denkbar, da nach § 312 Abs. 3 InsO die Vorschriften über den Insolvenzplan auf das vereinfachte Insolvenzverfahren keine Anwendung finden und somit eine nach § 6 Abs. 2 zu vergütende Tätigkeit nicht entfaltet werden kann. Dagegen bedeutet eine entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 1 auf den Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren, dass dieser auch für eine Nachtragsverteilung die in § 13 geregelten Vergütungssätze erhält unter Zugrundelegung des Werts der nachträglich zu verteilenden Masse mit den Einschränkungen des § 6 Abs. 1 Satz 2.
Rn 9
Nicht anwendbar ist § 6 dagegen auf den Treuhänder im Rahmen der Restschuldbefreiung wegen seines eingeschränkten Tätigkeitsbereichs nach § 292 InsO. Auch eine direkte Anwendung des § 6 Abs. 2 auf die Vergütung für Mitglieder des Gläubigerausschusses ist nicht vorgesehen, jedoch erhalten die Ausschussmitglieder aufgrund des Fortbestehens ihrer Ämter nach § 261 Abs. 1 Satz 2 InsO auch während der Überwachungsphase ihre Vergütung nach § 17, so dass es einer ausdrücklichen Verweisung nicht bedurfte.