Rn 24
Nach § 64 Abs. 1 InsO, § 8 Abs. 1 ergeht die Entscheidung des Insolvenzgerichts zur Festsetzung von Vergütung und Auslagen als Beschluss. Der Beschlusstenor muss zunächst die jeweiligen Beträge für Vergütung und Auslagenerstattung getrennt ausweisen (§ 8 Abs. 1 Satz 2). Als weitere gesonderte Position ist der Betrag der auf Vergütung und Auslagen entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer nach § 7 aufzuführen.
Rn 25
Zuständig für diese Entscheidung ist grundsätzlich der Rechtspfleger nach § 18 RPflG, soweit sich nicht der Richter nach § 18 Abs. 2 RPflG das Insolvenzverfahren ganz oder zum Teil zur eigenen Bearbeitung vorbehalten hat. Einen solchen Vorbehalt kann der Richter aber nur im Zusammenhang mit Erlass des Eröffnungsbeschlusses aussprechen. Der Vorbehalt ist auch notwendig, um ggf. zu einem späteren Zeitpunkt das Verfahren wieder an sich zu ziehen. Wird dagegen der Vorbehalt versäumt, geht die Zuständigkeit mit Verfahrenseröffnung endgültig auf den Rechtspfleger über. Dies gilt auch für die Entscheidung über den Vergütungsantrag des ehemaligen vorläufigen Insolvenzverwalters nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, da § 18 Abs. 1 RPflG insoweit nur eine zeitliche Grenze bestimmt, bis zu der der Insolvenzrichter zuständig ist. Liegt also der Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters bei der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung vor, so bleibt es dem Richter unbenommen, über diesen Antrag mitzuentscheiden. Tut er dies nicht oder wird der Antrag später gestellt, so ist der Rechtspfleger, wie auch bei der Festsetzung der Vergütung des Verwalters im eröffneten Verfahren, zuständig, so dass sich gegen diese Handhabung keine Bedenken ergeben. Im Übrigen darf auf die Kommentierung zu § 64 InsO verwiesen werden.
Rn 26
Als zweckmäßigen Antragszeitpunkt nennt § 8 Abs. 1 Satz 3 die Einreichung der Schlussrechnung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters, Sachwalters bzw. Treuhänders bei Gericht. Diese zeitliche Festlegung ist aber nicht zwingend ("soll gestellt werden"). Der Vergütungsantrag kann auch in der Zeit zwischen Einreichung der Schlussrechnung nach § 66 InsO und Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Vollzug der Schlussverteilung gemäß § 200 InsO gestellt werden. Jedoch wird kaum ein Vergütungsantrag erst unmittelbar vor Aufhebung des Verfahrens nach § 200 InsO gestellt werden, weil vor der endgültigen Verteilung die Mittel zur Begleichung der Verwaltervergütung aus der Masse zurückgestellt werden müssen, was nur bei gesicherter Kenntnis der Vergütungshöhe möglich ist. Hieraus ergibt sich auch der zeitliche Rahmen, der dem Insolvenzgericht für seine Entscheidung über den Vergütungsantrag zur Verfügung steht.
Rn 27
Unmittelbar nach Abhaltung des Schlusstermins hat der Insolvenzverwalter die Schlussverteilung mit Genehmigung des Insolvenzgerichts vorzunehmen, so dass spätestens zu diesem Zeitpunkt die Vergütungsentscheidung gefallen sein muss, damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist die Verteilung beginnen kann. Sinnvollerweise entscheidet das Gericht gleichzeitig mit der Zustimmung zur Schlussverteilung nach § 196 Abs. 2 InsO auch über den Vergütungsantrag, damit bis zum Schlusstermin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist auch Klarheit über die vom Verwalter zu beanspruchende Vergütung herrscht und ein reibungsloser und schneller Verfahrensabschluss möglich ist. Diese Abhängigkeit des Verfahrensabschlusses von der Vergütungsentscheidung besteht allerdings nicht in masselosen Verfahren, in denen dem Insolvenzschuldner Kostenstundung nach den §§ 4a ff. InsO gewährt wurde. Dort richtet sich der Vergütungsanspruch des Verwalters bzw. Treuhänders gegen die Staatskasse, so dass unter Beachtung der Verjährungsfristen auch ein Vergütungsantrag erst nach Aufhebung des Verfahrens denkbar ist, da die Vergütungsentscheidung keine zwingende Voraussetzung für den Verfahrensabschluss darstellt.
Rn 28
Das Insolvenzgericht hat zügig über den Vergütungsantrag zu entscheiden, zumal es schon in mittleren Verfahren bei den Verwaltervergütungen um nicht ganz unerhebliche Beträge geht, die im Verwalterbüro ebenso wie in jedem anderen Unternehmen zur Finanzierung der laufenden Kosten benötigt werden und bei Verzögerungen vom Verwalter auf seine Kosten vorfinanziert werden müssen. Eine Verzinsung des Vergütungsanspruchs ist abweichend von sonstigen kostenrechtlichen Grundsätzen aber nicht möglich, da zumindest der Insolvenzverwalter seine Vorfinanzierungsaufwendungen durch Beanspruchung entsprechender Vorschüsse begrenzen kann. In diesem Zusammenhang hat der BGH aber klargestellt, dass es sich bei der Verwaltervergütung um eine Tätigkeitsvergütung handelt, die nicht erst mit gerichtlicher Festsetzung entsteht und deshalb auf eine unverzügliche Erfüllung gerichtet ist. Das Gericht hat deshalb die Vergütungsfestsetzung mit der gebotenen Beschleunigung vorzunehmen, andernfalls kommt bei schuldhafter Verzögerung oder Versagung eines angemessenen Vergütungsvorschusses durch das Insolvenzgericht ein Schad...