Rn 28
Bei der Aufstellung eines Sozialplans sind die Betriebsparteien an das zwingende Gesetzesrecht und sonstige höherrangige Recht, also insbesondere auch an die für den Betrieb geltenden Tarifverträge gebunden. Allerdings ist der Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 BetrVG auf den Sozialplan nicht anzuwenden (§ 112 Abs. 1 Satz 4 BetrVG).
Eine Regelungsschranke ergibt sich insbesondere daraus, dass nach dem in § 75 Abs. 1 BetrVG niedergelegten Gleichbehandlungsgrundsatz die Betriebsparteien darüber zu wachen haben, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Es gilt daher das Gebot der Gleichbehandlung und das Verbot sachfremder Differenzierungen.
5.1 Zulässige Differenzierungen
Rn 29
Mit § 75 BetrVG ist es zu vereinbaren, bei Abfindungsleistungen anspruchsmindernd zu berücksichtigen, dass ältere Arbeitnehmer vorgezogenes Altersruhegeld beziehen können. Ferner ist es zulässig, ältere Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen ganz auszunehmen, wenn sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld und im unmittelbaren Anschluss daran Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen können. Grund für die Differenzierung in solchen Fällen ist nicht das Lebensalter der betroffenen Arbeitnehmer, sondern die unterschiedlichen wirtschaftlichen Einbußen, die sich aus dem Verlust des Arbeitsplatzes ergeben können.
Rn 30
Das BAG sieht es des Weiteren als zulässig an, dass Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen ausgeschlossen werden, die auf Vermittlung des Arbeitgebers einen neuen zumutbaren Arbeitsplatz erhalten. Zulässig ist des Weiteren der Ausschluss von Abfindungszahlungen bei Weigerung eines Arbeitnehmers, einen ihm angebotenen zumutbaren Arbeitsplatz im Betrieb, Unternehmen oder Konzern anzunehmen.
Rn 31
Ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Vermeidbarkeit von Nachteilen ist es gerechtfertigt, einen Arbeitnehmer auszuschließen, der dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a Abs. 1 BGB ohne sachlichen Grund widerspricht.
Rn 32
Bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern ist es gerechtfertigt, die Höhe von Sozialplanleistungen im Verhältnis der persönlichen Arbeitszeit zur betriebsüblichen Arbeitszeit zu bestimmen. Im Hinblick auf den Zweck von Sozialplänen (keine Entschädigungs-, sondern Überbrückungs- und Vorsorgefunktion) gilt dies auch dann, wenn eine Teilzeitkraft, die jahrelang einer Vollzeittätigkeit nachgegangen ist, nach dem Sozialplan nur Anspruch auf eine anteilig reduzierte Abfindung hat.
Rn 33
Zulässig ist es schließlich auch, in dem Sozialplan zu regeln, dass er zu einem bestimmten Stichtag in Kraft tritt und nur für eine bestimmte Zeit gilt, also nur solche Kündigungen oder andere Formen des Ausscheidens erfasst, die innerhalb dieses Geltungszeitraums stattfinden.
Rn 34
Sachlich gerechtfertigt und mit § 75 Abs. 1 BetrVG vereinbar ist der Ausschluss von Arbeitnehmern, die schon auf die ersten Anzeichen einer Betriebsstilllegung hin ihr Arbeitsverhältnis selbst kündigen. Da Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis vor Ausspruch der betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung selbst kündigen oder eine Aufhebungsvereinbarung unterzeichnen, hiervon regelmäßig einen Vorteil haben, ist es gerechtfertigt, für diese Fälle eine gekürzte Sozialplanabfindung vorzusehen.
5.2 Unzulässige Differenzierungen
Rn 35
Es verstößt gegen § 75 Abs. 1 BetrVG, wenn die Betriebsparteien in einem Sozialplan solche Arbeitnehmer von Sozialplanansprüchen ausnehmen, die ihr Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers durch Eigenkündigung oder den Abschluss eines Aufhebungsvertrags beendet haben. Eine Veranlassung in diesem Sinne liegt jedoch nur dann vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Hinblick auf eine konkret geplante Betriebsänderung bestimmt, selbst zu kündigen oder einen Aufhebungsvertrag zu schließen, um so eine sonst notwendige Kündigung zu vermeiden. Ein bloßer Hinweis des Arbeitgebers auf eine unsichere Lage des Unternehmens, auf notwendig werdende Betriebsänderungen oder der Rat, sich eine neue Stelle zu suchen, genügt allerdings nicht.
Rn 36
Unter Berücksichtigung des Maßregelungsverbots in § 612...