Es werden wesentliche aufsichtsrechtliche Hintergründe und Leitlinien zur Klassifizierung von Token dargestellt. Seit dem 31.5.2023 existiert auf europäischer Ebene die Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA). Diese Verordnung ist unmittelbar auf europäischer Ebene anwendbar, soll aber in Deutschland durch den Gesetzesentwurf über die Digitalisierung des Finanzmarkts umgesetzt werden. Die MiCA adressiert unter anderem die Einführung von harmonisierten Finanzmarktregeln für Kryptowerte, den Primär- und Sekundärmarkt, ausreichenden Verbraucherschutz sowie Regulierung von Dienstleistungen. Kryptowerte umfassen nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 MiCA:
„…eine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann…“ |
Unter diese Definition fallen neben Currency-Token auch Utility-Token. Security-Token werden nach Art. 2 Abs. 4 Buchst. a MiCA als Finanzinstrumente betrachtet und unterfallen nicht der MiCA.
Je nachdem, wie Token bei der Emission klassifiziert werden, kann dies mit umfangreichen Erlaubnis- und Prospektpflichten verbunden sein. Handelt es sich um wertpapier(ähnliche)-Token, könnte dies nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 44 MiFID-II kategorisiert werden. Diese wertpapier(ähnlichen)-Token haben unterschiedliche Begriffe, z. B. Security-Token, Equity-Token oder Asset-Token. I. S. d. Art. 2 Buchst. a. ProspektVO oder § 2 Nr. 1 WpPG (Art. 4 Abs. 1 Nr. 44 MiFID-II) können diese als Wertpapier eingestuft werden.
Eine wichtige weitere aufsichtsrechtliche Klassifizierung ist die Einordnung als "Kryptowert" nach § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 10 i. V. m. Satz 4 KWG. Dies steht für eine:
„…digitale Darstellung eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.“ |
Entscheidendes Tatbestandsmerkmal bei der Emission von Token ist der "Anlagezweck". Eine Bejahung würde für den Emittenten zu den Pflichten des KWG führen. Sollten Token als Utility-Token klassifiziert werden, stellen diese in der Regel keine Kryptowerte, keine Wertpapiere oder Vermögensanlagen nach § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 KWG i. V. m. § 1 Abs. 2 VermAnlG dar.