Werden im Privatvermögen gehaltene virtuelle Währungen und Token veräußert, führt dies zu Gewinnen aus § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Diese Einnahmen sind nach einem Jahr Haltefrist steuerfrei. Erfolgt eine Veräußerung innerhalb eines Jahres, ist die Freigrenze nach § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG von 1.000 EUR zu berücksichtigen.
Haltefrist innerhalb eines Jahres
Amalie kauft privat am 1.1.01 Ether (ETH) für 1.000 EUR. Am 30.9.01 verkauft sie ETH für 2.200 EUR. Die Folge ist, dass der Gewinn von 1.200 EUR einkommensteuerpflichtig ist. Amalie hat innerhalb eines Jahres ihr ETH verkauft. Der Anschaffungszeitpunkt war am 1.1.01 und der Verkaufszeitpunkt am 30.9.01. Die gesetzliche Verankerung findet sich in §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 EStG. Es handelt sich demnach um ein sog. privates Veräußerungsgeschäft und insgesamt um sonstige Einkünfte. Dies wäre auch der Fall bei anderen Coins, z. B. Stablecoins.
Haltefrist nach einem Jahr
Amalie kauft privat am 1.1.01 Ether (ETH) für 1.000 EUR. Am 2.1.02 verkauft sie ETH für 1.800 EUR. Die Folge ist, dass der Gewinn von 800 EUR steuerfrei ist, da seit der Anschaffung am 1.1.01 und dem Verkauf am 2.1.02 mehr als ein Jahr vergangen ist.
Freigrenze
Amalie kauft am 1.1.01 ETH für 1.000 EUR. Sie verkauft ETH am 30.9.01 wieder für 1.400 EUR. Der Gewinn i. H. v. 400 EUR unterliegt jedoch nicht der Besteuerung. Zwar erfolgte der Verkauf innerhalb der Jahresfrist, jedoch ist die Freigrenze von 1.000 EUR pro Kalenderjahr für private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG nicht überschritten. Wird die Freigrenze von 1.000 EUR überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.
Liegt eine Einkünftequalifizierung nach § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG vor, dürfen Verluste nur mit anderen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften in den Jahren verrechnet und nach § 10d EStG nicht vorgetragen werden, i. S. d. § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG. Hiervon macht aber § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG eine Ausnahme, indem eine Verrechnung von Verlusten anderer privater Veräußerungsgeschäfte mit dem unmittelbar vorangegangenen oder folgenden Veranlagungszeitraum möglich ist.
Berücksichtigung von Verlusten
Amalie kauft privat am 1.1.01 Ether (ETH) für 1.000 EUR. Am 24.12.01 zu Weihnachten ist der ETH Kurs auf 500 EUR gefallen. Amalie möchte evtl. steuerliche Verluste geltend machen. Es ist noch kein Jahr zwischen Anschaffung am 1.1.01 und dem aktuellen Kursstand am 24.12.01 vergangen. Innerhalb dieser Jahresgrenze müssen zwar sowohl die Gewinne besteuert werden, aber auch Verluste können noch berücksichtigt werden. Dies wäre für Amalie nicht mehr möglich, wenn sie ETH am 2.1.02 verkauft hätte. Für die Verlustberücksichtigung müsse Amalie spätestens zum 31.12.01 ihr ETH verkaufen. Jedoch kann eine Verlustverrechnung nicht mit anderen Einkünften erfolgen.
Finden zahlreiche Käufe/Verkäufe bzw. sog. Swaps/Tausch statt, ist jeweils der Verkaufs- bzw. Tauschzeitpunkt entscheidend. Werden Intermediäre eingesetzt, ist der Walletzeitpunkt bzw. das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft maßgeblich. Ein entgeltlicher Erwerb liegt vor, wenn die virtuelle Währung und sonstigen Token gegen Fiat, Waren, Dienstleistungen sowie gegen andere Kryptowährungen oder Token erworben werden. Darunter fallen ebenfalls durch Lending oder Staking erhaltene virtuelle Währungen oder Token.
Der Veräußerungsgewinn wird nach dem Marktkurs bzw. über Kryptobörsen ermittelt. Evtl. Transaktionsgebühren können als Werbungskosten berücksichtigt werden. Wird virtuelle Währung bzw. sonstige Token gegen eine Dienstleistung bzw. Ware eingetauscht, ist das vereinbarte Entgelt in Euro anzusetzen. Ist kein Entgelt vereinbart, ist der Marktkurs der hingegebenen Token bzw. virtuellen Währung anzusetzen (BMF, Schreiben Rn. 57 – 60).
Grundsätzlich kommt bei vielen Transaktionen und der Bestimmung der Verwendungsreihenfolge die sog. FiFo-Methode (First-in-First-out) zur Anwendung. Falls eine Einzelbetrachtung nicht möglich ist, gelten die zuerst angeschafften Einheiten als veräußert und es wird für die Wertbestimmung die Durchschnittsmethode herangezogen. Es erfolgt eine walletbezogene Betrachtung. Es besteht die Möglichkeit die Methode zu wechseln. Bei virtuellen Währungen kommt die Verlängerung der Haltefrist von einem auf 10 Jahre nach § 23 Abs. 1 Satz Nr. 2 Satz 4 EStG nicht zur Anwendung, dies gilt allerdings nicht für andere Token (BMF, Schreiben Rn. 61 – 63).
FiFo-Methode
Amalie kauft am 1.1.01 2 ETH für jeweils 1.000 EUR und nochmal 2 ETH für jeweils 2.000 EUR am 30.9.01. Folglich sind zwei Krypto-Pools während des Jahres entstanden (1. Pool: 1.1.01; 2. Pool: 30.9.01).
Amalie möchte zum 1.10.01 1 ETH gegen 2 MIOTA umtauschen (1 MIOTA zum 1.10.01 = 1.500 EUR wert). Grundsätzlich ist der Tausch/Swaps von Krypto-Krypto ein steuerbarer Vorgang. Für die Besteuerung muss der Einkaufswert des Tauschs bestimmt werden. Basierend auf Marktdaten sind d...