So können Krypto-Verluste versteuert werden
Im Jahr 2021 haben zahlreiche Krypto-Enthusiasten und Spekulanten dank steigender Kurse immense Gewinne erwirtschaftet. Im Jahr 2022 kam der große Crash und Vermögen in Milliardenhöhe wurden vernichtet. Problematisch wird das insbesondere dann, wenn die Gewinne ausschließlich in anderen Kryptowährungen, aber nicht in Euro realisiert wurden. Die Steuern werden schließlich in Euro geschuldet und dem Finanzamt ist es egal, ob gerade Bärenmarkt ist. Es gibt nun zahlreiche Steuerpflichtige, die nicht mehr über das nötige Vermögen verfügen, um die Steuerlast zu begleichen. Die einzige Rettung? Sie müssen die Einnahmen aus 2021 mit den Verlusten aus 2022 verrechnen. Doch ist das überhaupt möglich?
Wann können Einnahmen aus dem Handel mit Krypto mit Verlusten steuerlich verrechnet werden?
Verluste müssen realisiert worden sein
Grundsätzlich müssen die Verluste realisiert worden sein. Das heißt, die Kryptowährungen müssen innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr verkauft worden sein. Die Veräußerung kann im Tausch gegen Fiatgeld (Euro/Dollar usw.), andere Kryptowährungen (Coins/Token/NFTs) oder eine Dienstleistung/Ware erfolgen. Ausschlaggebend ist, dass zwischen der Anschaffung und der Veräußerung weniger als ein Jahr vergangen ist.
Verluste müssen mit den Einnahmen verrechenbar sein
Die häufigsten Einnahmen, die im Zusammenhang mit Kryptowährungen erzielt werden:
- Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften § 23 EStG
- Laufende Einkünfte durch Staking, Lending usw § 22 Nr. 3 EStG
- Gewinne aus Termingeschäften (margin Trading) § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EstG
Die häufigsten Verluste, die im Zusammenhang mit Kryptowährungen erzielt werden, sind Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften § 23 EStG. Nur durch den Verkauf der Einheiten einer Kryptowährung können die Verluste aus Kursschwankungen realisiert werden.
Verluste aus dem Handel mit Kryptowerten können mit Gewinnen aus dem Handel mit Kryptowerten verrechnet werden. Dabei ist es irrelevant, mit welchen Coins/Tokens/NFTs die Einnahmen oder Verluste erzielt wurden. Solange es sich um private Veräußerungsgeschäfte handelt, sind diese miteinander verrechenbar. Die Verrechnung der Verluste mit den Gewinnen kann unterjährig erfolgen. Ergibt sich insgesamt in dem Jahr ein Verlust, kann dieser bis zu 10 Millionen ins Vorjahr zurückgetragen werden oder er wird unbegrenzt in die Zukunft vorgetragen.
Jedoch besagt § 23 Abs. 3 S. 7 EStG, dass Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden dürfen.
Krypto: Einkünfte aus anderen Einkunftsarten wie Staking können nicht mit Verlusten verrechnet werden
Wenn der Steuerpflichtige nun Einkünfte aus anderen Einkunftsarten wie beispielsweise Staking erzielt hat, kann er die Verluste nicht mit diesen Einnahmen verrechnen.
Zur besseren Veranschaulichung ein Beispiel:
Frida hat 2021 DOTs (die Kryptowährung von Polkadot) im Wert von 3 Mio Euro gekauft (Anschaffungszeitpunkt 21.07.2021, Anschaffungskosten: 3 Mio Euro). Frida staket nun diese DOTs und erzielt im Jahr 2021 Staking Rewards im Wert von 300.000 Euro. Diese Staking Rewards bekommt sie jedoch nicht in Euro ausgezahlt, sondern wiederum in der Kryptowährung DOT. Die Staking Rewards führen zu sonstigen Einkünften iSd § 22 Nr. 3 EStG und sind mit ihrem Marktwert im Zeitpunkt des Zuflusses zu besteuern. Frida hat keine DOTs in Euro umgetauscht, sondern alles in den Coins belassen.
Im Jahr 2022 stürzen nun sämtliche Kurse ab. Frida entscheidet sich ihre DOTs wieder zu verkaufen und verkauft am 30.06.2022 sämtliche DOTs für 2 Mio Euro. Rein wirtschaftlich betrachtet hat Frida einen Verlust erzielt. Sie hat 3 Mio Euro investiert und 2 Mio Euro sich wieder auszahlen können. Steuerlich betrachtet muss Frida nun Steuern zahlen. Sie hat im Jahr 2022 durch die Veräußerung der DOTs einen Verlust erzielt, da zwischen den Anschaffungen (jeder Zufluss der Staking Rewards ist eine Anschaffung) und der Veräußerung weniger als ein Jahr beträgt. Diesen Verlust kann Frida mit Gewinnen aus dem Handel mit Kryptowährungen verrechnen. Sie kann ihn auch in das Vorjahr zurücktragen und dort mit Gewinnen verrechnen. Das Problem ist jedoch, dass Frida keine Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen iSd § 23 EStG erzielt hat. Vielmehr hat sie sonstige Einkünfte iSd § 22 Nr. 3 EStG erzielt. Mit diesen Einkünften kann Frida den Verlust nicht verrechnen.
Noch viel problematischer ist es, wenn die Kryptowerte völlig an Wert verloren haben oder durch einen Hack oder eine Insolvenz wie kürzlich der Börse FTX nicht mehr vorhanden sind. Die Steuern auf die Gewinne müssen grundsätzlich trotzdem bezahlt werden. Da inzwischen verschiedene Arten von Einkünften durch Kryptowährungen erzielt werden können, muss genau geprüft werden, ob etwaige Verluste überhaupt mit den Einnahmen verrechnet werden können.
Geschäfte mit Krypto: Steuerplanung kann Sicherheit schaffen
Um diese Problematik zu verhindern, ist es zu empfehlen, frühzeitig eine Steuerplanung durchzuführen und Steuerrückstellungen zu bilden. Beispielsweise sollte beim Staking immer umgehend ein Teil der Rewards in Euro getauscht werden, um die Rücklage für die Steuern zu bilden. Die Steuerrücklage sollte in Euro gebildet werden und nicht in einer Kryptowährung. Um zu verhindern, dass die volatilen Kurse die Steuerrücklagen auffressen.
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