Das Steuerregime in Österreich bezüglich der Behandlung von Krypto-Transaktionen hat sich zum 1.3.2022 signifikant verändert. Nun werden Gewinne aus Kryptowährungen mit Einkünften aus Kapitalvermögen gleichgesetzt, also quasi wie Gewinne aus Aktien besteuert und mit einem pauschalen Steuersatz i. H. v. 27,5 % behandelt. Einkünfte aus Kapitalvermögen liegen nur vor, wenn diese noch der reinen Vermögensverwaltung zuzuordnen sind. Überschreiten diese ein gewisses Maß, liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Der neu eingefügte § 27b öEStG definiert Einkünfte aus Kryptowährungen. Eine Einbeziehung von Kryptowährungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen führt zur Verlustverrechnungsmöglichkeit mit anderen Kapitaleinkünften.
§ 27b Abs. 4 öEStG definiert Kryptowährungen wie folgt:
„Kryptowährung ist eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. Als Kryptowährung gelten auch Forderungen auf Rückzahlungen, die aus der Überlassung von Kryptowährungen im Sinne des Abs. 2 Z 1 entstehen.“ |
Nach dieser Definition fallen klassische NFT, die nicht als Tauschmittel verwendet werden können, nicht unter § 27b Abs. 4 öEStG. Zum einen führt dies zur Anwendung des individuellen progressiven Steuersatzes (s. § 33 öEStG), sowie zur Anwendung der 1-jährigen Spekulationsfrist. Eine Steuerfreiheit liegt daher nach der 1-Jahr Haltefrist vor (i. S. d. § 31 Abs. 1 öEStG).
Einkünfte aus Kryptowährungen sind laufende Einkünfte nach § 27b Abs. 2 öEStG sowie Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen nach § 27b Abs. 3 öEStG. Laufende Einkünfte nach § 27b Abs. 2 öEStG sind zum einen die "…Entgelte aus der Überlassung von Kryptowährungen…" (Z. 1) und" …der Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden…" (Z. 2). Unter § 27b Abs. 2 Z. 1 öEStG fallen Lending- und DeFi-Anwendungen, bei denen Zinsen generiert werden. Der Erwerb von Kryptowährungen durch Mining wird von § 27b Abs. 2 Z. 2 öEStG erfasst. Der Erwerb von Kryptowährungen durch Staking, unentgeltlichen Airdrops, lediglich unwesentlichen sonstigen Leistungen (Bounties) sowie Hardfork qualifizieren sich nicht als laufende Einkünfte nach § 27b Abs. 2 öEStG. Zwar stellt der Erwerb von Kryptowährungen mittels Staking keinen steuerbaren Vorgang dar, allerdings der anschließende Verkauf der erhaltenen Coins gegen Fiat (nach § 27b Abs. 3 Z. 1 öEStG).
§ 27b Abs. 3 öEStG erfasst Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen zu denen die Veräußerung (Z. 1) sowie der Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter, Leistungen sowie Fiat zählt. Swaps also Krypto-gegen-Krypto-Transaktionen sind hiervon jedoch ausgeklammert (Z. 2). Über den Verweis des § 27b Abs. 3 öEStG auf § 27 Abs. 6 Z. 1 öEStG wird auch eine steuerpflichtige Veräußerung angenommen, wenn das Besteuerungsrecht auf Veräußerungsgewinne für Österreich verloren geht.
Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn ermittelt sich aus der Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem erzielten Veräußerungserlös. Bei einem Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter oder Leistungen ist der Tauschzeitpunkt zu beachten (s. § 6 Z. 14 öEStG). Bei laufenden Einkünften aus Kryptowährungen i. S. d. § 27b Abs. 2 EStG, ist für die Wertermittlung der Anschaffungskosten der Zuflusszeitpunkt entscheidend. Zur Wertbestimmung wird zunächst eine Kryptowährungsbörse herangezogen (s. § 4 Abs. 1 KryptwährungsVO). Für die Ermittlung der Einkünfte bei NFT, die als Spekulationsgeschäfte betrachtet werden, ist der Unterschiedsbetrag entscheidend. Dieser ermittelt sich zwischen dem Veräußerungserlös abzüglich der Anschaffungskosten und Werbungskosten (nach § 31 Abs. 2 öEStG). Für Einkünfte aus Spekulationsgeschäften existiert eine Freigrenze von 440 EUR. Eine horizontale Verrechnung von Verlusten aus Spekulationsgeschäften mit anderen Einkünften ist nicht möglich (s. § 31 Abs. 4 öEStG).
Grundsätzlich ist eine betriebliche Verstrickung für die Anwendung des Sondersteuersatzes von 27,5 % nicht schädlich. Diese Möglichkeit besteht hingegen nicht, wenn der betriebliche Schwerpunkt auf die Erzielung von Kryptowährungseinkünften liegt.