Bei der Tagespauschale sind folgende zwei Fälle zu unterscheiden:
- Fälle, in denen der Steuerpflichtige überwiegend am entsprechenden Tag in seiner häuslichen Wohnung seine berufliche/betriebliche Tätigkeit ausübt und keine außerhalb dieser gelegene erste Tätigkeitsstätte aufsucht (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c Satz 1 EStG) und
- Fälle, in welchen der Steuerpflichtige am selben Kalendertag auch auswärts oder an seiner ersten Tätigkeitsstätte tätig und nicht überwiegend im Homeoffice beschäftig ist, jedoch dauerhaft keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung hat (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c Satz 2 EStG).
Die Tagespauschale kommt nur in Betracht,
- wenn die Voraussetzungen eines Mittelpunkts-Falles nicht gegeben sind (BMF v. 15.8.2023, Rz. 1, 39), bzw.
- wenn der Steuerpflichtige auf die Geltendmachung der Aufwendungen gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG verzichtet (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c S. 3 letzter Halbs. EStG). Somit schließen sich auch Tages- und Jahrespauschale für den gleichen Zeitraum im Wirtschafts-/Kalenderjahr aus; für nicht überschneidende Zeiträume ist aber eine jeweilige alleinige Geltendmachung wie erwähnt möglich (BMF v. 15.8.2023, Rz. 21).
Beraterhinweis Tagespauschale und Geltendmachung der Aufwendungen für den Homeoffice im Rahmen eines Mittelpunkts-Fall schließen sich aus.
Fälle mit doppelter Haushaltsführung: Die Tagespauschale kommt auch nicht in Betracht, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten i.R.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6a EStG oder § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG abgezogen werden können (doppelte Haushaltsführung). Gleiches gilt unter Berücksichtigung von § 3c Abs. 1 EStG, wenn entsprechende Kosten vom Arbeitgeber steuerfrei nach § 3 Nr. 13 oder 16 EStG erstattet werden (BMF v. 15.8.2023, Rz. 38).
Fazit: Somit ist die Geltendmachung der Tagespauschale möglich, wenn die berufliche bzw. betriebliche Tätigkeit am Ort des eigenen Hausstandes ausgeübt wird (BMF v. 15.8.2023, Rz. 38).
Erstaunlich ist, dass die Verwaltung in diesem Zusammenhang die Tagespauschale aber gewährt, wenn am Ort der doppelten Haushaltsführung das Homeoffice stattfindet und die tatsächlich angefallenen Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung wegen der Beschränkung auf 1.000 EUR im Monat (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG) nicht vollständig zum Abzug kommen, wobei die Finanzverwaltung schon das Überschreiten um wenige Euro in diesem Zusammenhang ausreichen lässt (BMF v. 15.8.2023, Rz. 38). Beachten Sie: In der Praxis wird es sich ggf. anbieten, eine geringfügig höhere Miete zu akzeptieren, um in den Genuss der Tagespauschale zu gelangen.
Beraterhinweis Die Finanzverwaltung gewährt die Tagespauschale bei Homeoffice am Ort der doppelten Haushaltsführung auch, wenn die tatsächlichen Kosten der doppelten Haushaltsführung nicht in vollem Umfang abgesetzt werden können.
Abgeltungswirkung der Tagespauschale: Mit der Tagespauschale von 6 EUR (maximal 1.260 EUR im Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr) sind alle Aufwendungen abgegolten, die dem Steuerpflichtigen durch die betriebliche oder berufliche Betätigung in der häuslichen Wohnung entstanden sind. Beachten Sie: Aufwendungen für Arbeitsmittel werden hingegen – wie auch bei § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG – nicht erfasst (BMF v. 15.8.2023, Rz. 28).
Tagespauschale nur einmal pro Kalendertag: Auch bei mehreren beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeiten kann die Tagespauschale von 6 EUR pro Tag nur einmal pro Kalendertag beansprucht werden. Die Finanzverwaltung lässt es zudem zu, dass die Pauschale einer dieser Tätigkeiten, bei der die Voraussetzungen vorliegen, zugeordnet wird (BMF v. 15.8.2023, Rz. 29, 36). Ansonsten müssen die Voraussetzungen von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c EStG tätigkeitsbezogen geprüft werden (BMF v. 15.8.2023, Rz. 36).
Wohnungsnutzung für Ausbildungszwecke: Wird die häusliche Wohnung für Ausbildungszwecke genutzt, so kommt neben der Tagespauschale eine Geltendmachung von Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht in Betracht.
Aufzeichnung(spflicht)? Die Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 7 EStG besteht im Fall der Tagespauschale nicht (BMF v. 15.8.2023, Rz. 40). Jedoch hat der Steuerpflichtige die Tage aufzuzeichnen, an denen die Voraussetzungen für die Tagespauschale vorliegen und er hat dies "in geeigneter Form glaubhaft zu machen" (BMF v. 15.8.2023, Rz. 30). Beachten Sie: Wie dies geschehen soll, bleibt die Finanzverwaltung zu beantworten schuldig.
Beraterhinweis M.E. werden
- entsprechende Dokumentationen von Homeoffice-Tagen durch den Arbeitgeber oder
- ggf. auch entsprechend klare arbeitsvertragliche diesbezügliche Festlegungen
ausreichen. Allerdings ist hier vieles noch unsicherheitsbehaftet.
Teilweise wird davon ausgegangen, dass schlüssige Angaben genügen. Folglich wird eine bloße "Strichliste" für ausreichend erachtet. Sicherlich wird es immer auf die konkrete Tätigkeit ankommen – also, ob (teilweise) Homeoffice überhaupt im entsprechenden Umfang wahrscheinlich erscheint. Insofern scheiden natürlich berufliche/betriebliche Tätigkeiten aus, die vom Berufsbild her eine Tätigkeit i...