Die Europäische Kommission hat im Dezember 2019 Erläuterungen zu den Quick Fixes veröffentlicht. Diese Erläuterungen sind allerdings nicht rechtsverbindlich und dienen ausschließlich als praktischer und informeller Leitfaden, der erläutert, wie die Rechtsvorschriften der EU nach Ansicht der Generaldirektion Steuern und Zollunion der Kommission anzuwenden sind und welche dem Zweck dienen, als Orientierungshilfe zur Verdeutlichung der praktischen Anwendung der neuen Vorschriften in Bezug auf u.a. die Reihengeschäfte beizutragen. Obgleich die Erläuterungen von der Generaldirektion Steuern und Zollunion (GD TAXUD) herausgegeben werden, beruhen sie auf Erörterungen mit den Mitgliedstaaten und Unternehmen in der Gruppe zur Zukunft der Mehrwertsteuer und der MwSt-Expertengruppe, geben aber letztendlich die Ansichten der GD TAXUD wider. Ferner sind die Erläuterungen nicht erschöpfend, d.h., sie enthalten zwar zahlreiche ausführliche Informationen zu einer Reihe von Fragen zu den Quick Fixes, allerdings weist die Kommission darauf hin, dass sie sich auf die – nach ihrer Auffassung – wesentlichen Aspekte beschränkt hat.
Neben den Erläuterungen der Kommission gibt es davon unabhängige Leitlinien des Mehrwertsteuerausschusses der EU. Der MwSt-Ausschuss der EU wurde gem. Art. 398 MwStSystRL zur Förderung der einheitlichen Anwendung der Bestimmungen der MwSt-Richtlinie eingerichtet. Er besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission. Da es sich um einen rein beratenden Ausschuss handelt, dem keine Gesetzgebungsbefugnisse übertragen wurden, kann auch der MwSt-Ausschuss keine rechtsverbindlichen Entscheidungen treffen. Er kann allerdings eine Orientierungshilfe in Form von Leitlinien für die Anwendung der Richtlinie geben, die jedoch in keiner Weise für die Europäische Kommission oder die Mitgliedstaaten bindend sind.
Mehrere Leitlinien des MwSt-Ausschusses zu den "Quick Fixes 2020", auf die sich der Mehrwertsteuerausschuss zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Erläuterungen bereits geeinigt hatte, sind in die Erläuterungen aufgenommen worden, um alle zum Thema verfügbaren Informationen zur Verfügung zu stellen.
Nach den Erläuterungen der EU Kommission zu den Quick Fixes war Ziel der Neuregelung Rechtssicherheit bei der Frage zu schaffen, welche Lieferung in einem Reihengeschäft als innergemeinschaftliche Lieferung anzusehen ist. Liegt ein Reihengeschäft nach der Definition in Art. 36a Abs. 1 MwStSystRL vor, ist die Versendung oder Beförderung der Gegenstände der an den Zwischenhändler erfolgten Lieferung zugeschrieben. Teilt der Zwischenhändler seinem Lieferer die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer mit, die ihm von dem Mitgliedstaat, von dem aus die Gegenstände versandt oder beförderten werden, erteilt wurde, wird die Versendung oder Beförderung der Gegenstände der durch den Zwischenhändler bewirkten Lieferung zugeschrieben, Art. 36a Abs. 2 MwStSystRL.
Gebrochene Beförderung/Versendung: im Fall einer gebrochenen Beförderung oder Versendung sind diejenigen Lieferungen nicht Teil des Reihengeschäftes, die nicht als Teil einer einheitlichen Beförderung angesehen werden.
Abb. 1: Reihengeschäft mit gebrochener Beförderung/Versendung
Nach diesem Beispiel aus den Erläuterungen zu den Quick Fixes gibt es drei verschiedene Beförderungen: von DE an ES, von ES an FR und von FR an IT. Es wird nicht nur angenommen, dass die Beförderungen zeitlich aufeinander folgen, sondern auch, dass eine deutliche Unterbrechung zwischen ihnen ist, so dass sie unmöglich als eine einzige Beförderung angesehen werden können. In diesem Fall fällt die Lieferung von DE an ES und die Lieferung von FR an IT nicht in den Geltungsbereich der für Reihengeschäfte eingeführten Maßnahme, weil sie die in Art. 36a Abs. 1 MwStSystRL dargelegten Voraussetzungen nicht erfüllen, nämlich die Voraussetzung der unmittelbaren Beförderung vom ersten Lieferer an den letzten Erwerber in der aufeinanderfolgende Lieferungen derselben Gegenstände umfassenden Reihe. Umgekehrt sind die Umsätze zwischen ES, PL und FR Teil eines Reihengeschäfts. Die Gegenstände werden nacheinander zwischen diesen drei Beteiligten geliefert; die Gegenstände werden von einem Mitgliedstaat (ES) in einen anderen Mitgliedstaat (FR) befördert und sie werden unmittelbar vom ersten Lieferer (ES) zum letzten Erwerber (FR) in der Reihe befördert. Die Lieferung von DE an ES und die Lieferung von FR an IT sind als bilaterale Lieferungen separat zu beurteilen.
Eine gebrochene Beförderung/Versendung liegt nach der Aussage der EU-Kommission dann vor, wenn der einheitliche Transportvorgang unterbrochen wird. Ein Grund dafür kann eine logistische Unterbrechung sein oder aber die Aufteilung des Transports auf mehrere der am Reihengeschäft beteiligten Unternehmer. Im erstgenannten Fall kommen die Regelungen von Art. 36a MwStSystRL zur Anwendung. Die Tatsache, dass unterschiedliche Beförderungsmittel beteiligt sind und die Gegenstände z.B. von einem Lastwagen auf ein Schiff oder von einem Lastwagen auf ein...