(1) 1Zweck der Bodenschätzung ist es, für die Besteuerung der landwirtschaftlich nutzbaren Flächen des Bundesgebiets einheitliche Bewertungsgrundlagen zu schaffen. 2Die Bodenschätzung dient auch nichtsteuerlichen Zwecken, insbesondere der Agrarordnung, dem Bodenschutz und Bodeninformationssystemen.

 

(2) 1Die Bodenschätzung im Sinne dieses Gesetzes umfasst:

 

1.

die Untersuchung des Bodens nach seiner Beschaffenheit,

 

2.

die Beschreibung des Bodens in Schätzungsbüchern sowie die räumliche Abgrenzung in Schätzungskarten und

 

3.

die Feststellung der Ertragsfähigkeit auf Grund der natürlichen Ertragsbedingungen; das sind Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse und Wasserverhältnisse.

2Die Ergebnisse der Bodenschätzung sollen automatisiert verarbeitet werden.

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