Grundsätzlich wird der Arbeitslohn nur im Wohnsitzstaat Deutschland besteuert. Übt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit aber in Bosnien und Herzegowina aus, kann, wenn noch weitere Voraussetzungen vorliegen, der Tätigkeitsstaat Bosnien und Herzegowina den Arbeitslohn besteuern. In Deutschland wäre der Arbeitslohn dann steuerfrei.
Der Ort der Arbeitsausübung ist grundsätzlich der Ort, an dem sich der Arbeitnehmer zur Ausführung seiner Tätigkeit persönlich aufhält. Unerheblich ist, woher oder wohin die Zahlung des Arbeitslohns geleistet wird oder wo der Arbeitgeber ansässig ist. Der Arbeitnehmer muss sich also für die Ausführung seiner Tätigkeit persönlich in Bosnien und Herzegowina aufhalten.
1.4.1 Tätigkeit in Bosnien und Herzegowina für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber
Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Bosnien und Herzegowina für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Bosnien und Herzegowina besteuert, wenn sich der Arbeitnehmer dort insgesamt länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält (183-Tage-Frist). Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei. Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.
Aufenthalt länger als 183 Tage
Entscheidend ist die Dauer des Aufenthalts, nicht die Dauer der Ausübung der beruflichen Tätigkeit. Es kommt darauf an, ob der Arbeitnehmer an mehr als 183 Tagen in Bosnien und Herzegowina anwesend ist. Dabei ist auch eine nur kurzfristige Anwesenheit an einem Tag als voller Aufenthaltstag zu berücksichtigen. Es muss sich nicht um einen zusammenhängenden Aufenthalt handeln, mehrere Aufenthalte sind zusammenzurechnen.
Volle Aufenthaltstage
Als volle Tage des Aufenthalts in Bosnien und Herzegowina werden z. B. mitgezählt:
- Tage der Ankunft und der Abreise, auch zwischenzeitlich, z. B. bei Wochenendheimfahrten,
- alle Tage der Anwesenheit in Bosnien und Herzegowina unmittelbar vor, während und unmittelbar nach der Tätigkeit, z. B. Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage,
- Tage der Anwesenheit in Bosnien und Herzegowina während Arbeitsunterbrechungen, z. B. bei Streik, Aussperrung, Ausbleiben von Lieferungen oder Krankheit, es sei denn, die Krankheit steht der Abreise des Arbeitnehmers entgegen und er hätte ohne sie die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung in Bosnien und Herzegowina erfüllt,
- Urlaubstage, die unmittelbar vor, während und nach oder in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit in Bosnien und Herzegowina verbracht werden.
Keine Aufenthaltstage
Nur Tage, die ausschließlich außerhalb von Bosnien und Herzegowina verbracht werden, unabhängig davon, ob aus beruflichen oder aus privaten Gründen, werden nicht mitgezählt. Auch reine Transittage, also Tage der Durchreise, werden nicht mitgezählt.
Wochenendheimfahrten
Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für seinen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber ist A mehrere Monate lang jeweils von Montag bis Freitag in Bosnien und Herzegowina tätig. Während dieser Zeit fährt A an jedem Freitag nach der Arbeit zu seiner Familie nach Deutschland und kehrt jeweils am Sonntag wieder nach Bosnien und Herzegowina zurück.
Ergebnis: Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer nach der 183-Tage-Frist sind mitzuzählen
- die Tage von Montag bis Donnerstag, da sich A an diesen Tagen in Bosnien und Herzegowina aufhält, und
- die Freitage und Sonntage, da sich A an diesen Tagen zumindest zeitweise in Bosnien und Herzegowina aufhält.
Nicht mitzuzählen sind die Samstage, da sich A an diesen Tagen nicht in Bosnien und Herzegowina aufhält.
Urlaub
Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für seinen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber ist A vom 3.1.-24.6. in Bosnien und Herzegowina tätig. Während dieser Zeit hält sich A vom 5.-8.3. zu einem Urlaub in Deutschland auf. Vom 16.-22.5. macht A Urlaub in Bosnien und Herzegowina. Nach Ende seiner Tätigkeit verbringt A vom 25.6.-10.7. noch einen weiteren Urlaub in Bosnien und Herzegowina.
Ergebnis: Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer nach der 183-Tage-Frist sind mitzuzählen
- die Tage des Urlaubs vom 16.5.-22.5., da die Tage während der Tätigkeit in Bosnien und Herzegowina verbracht werden, und
- die Tage des Urlaubs vom 25.6.-10.7., da die Tage unmittelbar nach der Tätigkeit in Bosnien und Herzegowina verbracht werden.
Nicht mitgezählt werden die Tage des Urlaubs vom 5.-8.3., da sich A an diesen Tagen nicht in Bosnien und Herzegowina aufhält.
Aufenthalt im Kalenderjahr
Relevanter Zeitraum für die Berechnung der 183-Tage-Frist ist das Kalenderjahr, also die Zeit vom 1.1. bis zum 31.12. jeden Jahres. Während dieses Zeitraums muss sich der Arbeitnehmer insgesamt länger als 183 Tage in Bosnien und Herzegowina aufhalten. Die Aufenthaltstage müssen somit für jedes Kalenderjahr gesondert ermittelt werd...