Der Unternehmer hat über geplante Betriebsänderungen den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Maßnahmen mit dem Betriebsrat zu beraten.
3.1 Unterrichtung durch den Unternehmer
Nach dem Gesetzeswortlaut ist "der Unternehmer" zur Unterrichtung und Beratung verpflichtet. Das ist der Betriebsinhaber. In einem konzernabhängigen Unternehmen kann sich dessen Vorstand nicht auf seine Unkenntnis berufen. Die Beteiligungspflichten treffen dann den Vorstand des herrschenden Unternehmens, das ggf. auch für Ansprüche auf Nachteilsausgleich haftet. Nach der Information ist über die beabsichtigte Betriebsänderung mit dem Betriebsrat gemeinsam zu beraten.
3.2 Rechtzeitige Unterrichtung
Der Betriebsrat ist rechtzeitig zu unterrichten. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Unternehmer den Betriebsrat unterrichten muss, sobald er die ersten Überlegungen im Hinblick auf eine mögliche Betriebsänderung anstellt. Auch interne Vorprüfungen, Berechnungen, Machbarkeitsstudien sind noch nicht mitzuteilen. Zu spät ist die Unterrichtung allerdings, wenn sich der Unternehmer bereits entschieden hat, die Maßnahme durchzuführen. Dazu zählt auch, wenn er sich die vorbehaltlose Zustimmung der Eigentümer des Unternehmens eingeholt hat. Damit beginnt die Unterrichtungspflicht in dem Moment, in dem die Planungen ein konkretes Stadium erreicht haben, jedoch noch anders gestaltbar sind. Entscheidend ist, dass dem Betriebsrat die Möglichkeit verbleibt, den Unternehmer von einer alternativen Maßnahme zu überzeugen, er also Einfluss auf die Maßnahme nehmen kann.
Gestaltung der Unterrichtungsunterlagen
Da der Betriebsrat rechtzeitig zu unterrichten ist, ist darauf zu achten, dass die Unterrichtungsunterlagen nicht fälschlicherweise annehmen lassen, der Unternehmer hätte bereits eine endgültige, unumkehrbare Entscheidung getroffen. Es sollte daher immer hervorgehoben werden, dass eine bestimmte Planung unter Vorbehalt der Unterrichtungs- und Beratungsrechte des Betriebsrates besteht. Gesellschafterbeschlüsse sind unter gleichem Vorbehalt zu treffen.
3.3 Umfassende Unterrichtung
Der Betriebsrat ist umfassend zu unterrichten. Welche Unterlagen genau vorzulegen sind, hängt vom Einzelfall ab und kann daher nicht allgemein beantwortet werden. Die Frage ist vom Zweck der Unterrichtung her zu beantworten. Die Arbeitnehmervertreter sollen durch die Unterrichtung in die Lage versetzt werden, die beabsichtigte Maßnahme und ihre Konsequenzen für die Belegschaft zu verstehen. Sie sollen die Motive des Arbeitgebers nachvollziehen können. Die Unterrichtung soll außerdem dem Betriebsrat ermöglichen, Verhandlungen über Alternativen, weniger einschneidende Formen oder zeitlichen Veränderungen führen zu können. Als weiterer Maßstab gilt, dass der Betriebsrat über die Hintergründe der geplanten Maßnahme nicht detaillierter informiert werden muss, als die Gesellschafter des Unternehmens, oder die Mitglieder des Aufsichtsrats.
Vorzulegende Unterlagen
Besteht die Betriebsänderung aus einem größeren Personalabbau, werden regelmäßig die folgenden Unterlagen vorgelegt: Bilanzen der letzten drei Jahre, Wirtschaftsprüferberichte zu den Bilanzen, ggf. Gutachten von Unternehmensberatern, Marktanalysen, Absatzstrukturen, Bewertungen des Ist-Zustandes des Unternehmens (Gebäude, Technik, Prozesse). Bei Nachfragen des Betriebsrats sind ggf. weitere Unterlagen vorzulegen. Nur wenn der Betriebsrat den Eindruck gewinnt, dass auf seine Anfragen und Nachfragen in ausreichendem Maß eingegangen wird, ist eine zügige Beratung und Verhandlung zu erwarten.
3.4 Beratung
Die sozialen und personellen Auswirkungen der unternehmerischen Entscheidung sind zu erörtern. Ob und ggf. unter welchen Bedingungen die geplante Betriebsänderung durchgeführt wird, ist bei Meinungsverschiedenheiten mit dem ernsthaften Willen zur Einigung zu verhandeln. Inhaltlich geht es dabei um Interessenausgleich und Sozialplan.
3.5 Hinzuziehen eines Beraters
Der Betriebsrat ist in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern berechtigt, einen sachverständigen Berater hinzuzuziehen. Er muss daher nicht nachweisen, dass die Hinzuziehung eines Beraters erforderlich ist und muss nicht vorab eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber wie nach § 80 Abs. 3 BetrVG über die Hinzuziehung des Beraters schließen. In der Regel zieht der Betriebsrat sowohl einen wirtschaftlichen Berater als auch einen juristischen Berater hinzu.