Dem Betriebsrat sind bei den wichtigsten personellen Einzelmaßnahmen, nämlich der Einstellung, Eingruppierung und Umgruppierung und Versetzung von Arbeitnehmern gem. § 99 BetrVG Beteiligungsrechte bis hin zur Zustimmungsverweigerung eingeräumt worden. Der Arbeitgeber kann diese Maßnahmen nur mit der erteilten oder gerichtlich ersetzten Zustimmung des Betriebsrats (endgültig) durchführen.
Allerdings kann der Arbeitgeber, wenn der Betriebsrat die Zustimmung verweigert hat und soweit dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, diese Maßnahmen vorläufig durchführen, bevor die verweigerte Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzt ist (§ 100 BetrVG).
Voraussetzung für die Beteiligung des Betriebsrats ist, dass im Zeitpunkt der Durchführung der personellen Maßnahme das Unternehmen i. d. R. mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt und dass ein Betriebsrat vorhanden ist. Dieser müsste also gem. § 9 BetrVG aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen. Bei Erhöhung der Beschäftigtenzahl wächst dem Betriebsrat das Mitbestimmungsrecht zu, bei deren Verkleinerung geht es ihm verloren.
Beteiligungsrecht des Betriebsrats beachten
Nur in kleineren Unternehmen können die Maßnahmen somit ohne Beteiligung des Betriebsrats umgesetzt werden. Dasselbe gilt für Unternehmen, in denen trotz Erreichens der erforderlichen Beschäftigtenzahl kein Betriebsrat besteht.
Die Mitbestimmung des Betriebsrats ist durch die Reform des Betriebsverfassungsrechts erheblich ausgeweitet worden, weil die Arbeitnehmergrenzzahl nicht mehr wie bisher auf den Betrieb, sondern auf das Unternehmen bezogen ist. Betroffen sind vor allem Unternehmen, die über eine größere Anzahl von Arbeitnehmern verfügen, diese aber in einer Vielzahl von dezentralisierten, kleineren Organisationseinheiten einsetzen (Filialisten, Unternehmen mit weit verteilten, kleineren Niederlassungen). Das bewegliche Reagieren mit personellen Maßnahmen auf Anforderungen des Marktes wird dadurch eingeschränkt. Vor einem Übergehen des Betriebsrats kann jedoch nur gewarnt werden, weil die Maßnahme nach § 101 BetrVG aufhebbar ist, auch wenn kein Widerspruchsrecht nach § 99 Abs. 2 BetrVG bestanden hat!
Das Beteiligungsrecht des § 99 Abs. 1 BetrVG dient nach dem Schutzzweck der Norm dazu, dem Betriebsrat als Gegengewicht zur Ergebnisorientiertheit des Unternehmers Einfluss auf die Entwicklung der sozialen Struktur der Belegschaft nehmen zu können. Es verfolgt nicht den Zweck, den Arbeitgeber zur Schaffung von Arbeitsplätzen anzuhalten oder ihn davon abzuhalten, Arbeitsplätze abzubauen.