Das Recht des Betriebsrats, eine innerbetriebliche Stellenausschreibung zu verlangen, bezieht sich sowohl auf freiwerdende als auch auf neue Arbeitsplätze. Erfasst werden von dem Mitbestimmungsrecht auch Arbeitsplätze, die der Arbeitgeber mit freien Mitarbeitern besetzen will, deren Einstellung nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist. Nicht erfasst werden hingegen Arbeitsplätze leitender Angestellter, da diese nicht zu der vom Betriebsrat repräsentierten Belegschaft gehören. Das Recht "innerhalb des Betriebs" eine Ausschreibung zu verlangen, bezieht sich ferner auf die Besetzung eines diesem Betrieb zuzuordnenden Arbeitsplatzes. Es steht deshalb regelmäßig dem einzelnen (örtlichen) Betriebsrat zu. Eine Ausschreibung wird nicht schon dadurch zu einer über den örtlichen Betrieb hinausgehenden Angelegenheit, dass die Personalplanung in Bezug auf Nachwuchskräfte in einem Konzern zentral vorgenommen wird und die auszuschreibenden Arbeitsplätze in mehreren Konzernunternehmen bzw. in mehreren Betrieben einzelner Konzernunternehmen vorhanden sind. Für eine Regelung, nach der eine Ausschreibung von Arbeitsplätzen, die für Nachwuchskräfte vorgesehen sind, in bestimmten Fällen stets unterbleibt, fehlt dem Gesamt- bzw. dem Konzernbetriebsrat daher die nach § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 1 BetrVG erforderliche Kompetenz.
Die betriebliche Ausschreibung bedeutet für sich allein weder eine Festlegung des Kreises der Bewerber noch verpflichtet sie den Arbeitgeber, diesen Bewerbern bei der Besetzung einen Vorrang einzuräumen. Vielmehr liegt es vorbehaltlich anderweitiger Erklärungen des Arbeitgebers und vorbehaltlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarter Auswahlrichtlinien i. S. d. § 95 Abs. 1 BetrVG grundsätzlich im Ermessen des Arbeitgebers, die Stelle einem Arbeitnehmer seiner Wahl zu übertragen.
Die mit dem Betriebsrat vereinbarte generelle innerbetriebliche Stellenausschreibung bedeutet für sich allein weder eine Festlegung auf den Kreis der Bewerber aus dem Betrieb noch verpflichtet sie den Arbeitgeber, diesen Bewerbern bei der Besetzung des Arbeitsplatzes einen Vorrang einzuräumen.
Durch die betriebsverfassungsrechtliche Pflicht zur internen Stellenausschreibung wird dem Arbeitgeber nicht verwehrt, sich daneben noch durch Stellenanzeigen in Zeitungen oder Nachfragen beim Arbeitsamt um Arbeitskräfte zu bemühen. Der Arbeitgeber ist nämlich nicht verpflichtet, unter allen Umständen zunächst den betrieblichen Arbeitsmarkt auszuschöpfen. Der Arbeitgeber muss deshalb auch nicht Bewerber, die sich außerhalb der Ausschreibungsfristen bewerben, unberücksichtigt lassen. Die Ausschreibungspflicht einer dauerhaft zu besetzenden Stelle wird nicht dadurch verbraucht, dass für alle Beteiligten erkennbar ein externer Bewerber zur Überbrückung eingestellt wird.