FinMin Brandenburg, Erlaß v. 27.2.2015, 36 - S 2444 - 002/11
Dieser Erlass ersetzt folgende Regelungen:
1 Rechtsgrundlagen
Folgende Regelungen bilden die Grundlage für die Festsetzung und Erhebung von Kirchensteuer im Land Brandenburg:
- Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 der Weimarer Verfassung (WRV) und Art. 36 Abs. 4 der Verfassung des Landes Brandenburg
Staatskirchenverträge:
- Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und den evangelischen Landeskirchen in Brandenburg vom 8.11.1996 (Gesetz zum Vertrag vom 10.3.1997, GVBl. I/97 S. 4, 13)
- Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg vom 12.11.2003 (Gesetz zum Vertrag vom 24.5.2004, GVBl. I/04 S. 223)
- Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg sowie dem Freistaat Sachsen über die Errichtung des Bistums Görlitz vom 4.5.1994 (Gesetz zum Vertrag vom 15.6.1994, GVBl. I/94 S. 214)
- Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und den Ländern Sachsen-Anhalt, Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Errichtung des Bistums Magdeburg vom 13.4.1994 (Gesetz zum Vertrag vom 15.6.1994, GVBl. I/94 S. 202)
- Vertrag mit der Jüdischen Gemeinde Brandenburg vom 11.1.2005 (Gesetz zum Vertrag vom 26.4.2005, GVBl. I/05 S. 158)
- Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen und andere Religionsgemeinschaften im Land Brandenburg (BbgKiStG) in der Fassung vom 10.7.2014 (GVBl. I/14, [Nr. 30]) siehe Anlage 1)
- Kirchliche Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse der steuerberechtigten Religionsgemeinschaften.
2 Begriff
Kirchensteuern sind Geld- bzw. Beitragsleistungen, die von den als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften zur Finanzierung kirchlicher Aufgaben nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen von ihren Mitgliedern erhoben werden können (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV i.V.m. § 1 BbgKiStG).
3 Erhebungsformen der Kirchensteuer
Nach § 3 Abs. 1 BbgKiStG können die Kirchensteuern einzeln oder nebeneinander erhoben werden als:
- Zuschlag zur Einkommensteuer (einschließlich der Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) oder nach Maßgabe des Einkommens aufgrund eines besonderen Tarifs,
- Zuschlag zur Vermögensteuer oder nach Maßgabe des Vermögens,
- Steuer vom Grundbesitz,
- Kirchgeld (Ortskirchensteuer),
- besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte/Lebenspartner/in keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe/ Lebenspartnerschaft).
Die Einkommensteuer ist Maßstabsteuer im Sinne des BbgKiStG.
4 Verwaltung der Kirchensteuer
Die Finanzämter sind gemäß § 8 BbgKiStG auf Antrag der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft mit der Verwaltung der Kirchensteuern beauftragt, die in Zuschlägen zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) bestehen. Das gleiche gilt für das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe/Lebenspartnerschaft, wenn zur Ermittlung des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens des Kirchensteuerpflichtigen und seines Ehegatten/Lebenspartner/in eine Veranlagung nach § 25 Abs. 1 und § 46 Abs. 2 des EStG durchgeführt wird.
Die Verwaltung der Kirchensteuer ist von folgenden im Land Brandenburg ansässigen Religionsgemeinschaften der Finanzverwaltung des Landes Brandenburg übertragen worden:
- Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-Schlesische Oberlausitz;
- Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland;
- Evangelische Kirche in Mitteldeutschland;
- Erzbistum Berlin;
- Bistum Görlitz;
- Bistum Magdeburg;
Hinsichtlich der außerhalb des Landes Brandenburg ansässigen Religionsgemeinschaften, für die eine Verwaltung der Kirchensteuer ebenfalls durch die Finanzämter des Landes Brandenburg erfolgt, wird auf Tz. 9.9 verwiesen.
5 Kirchensteuerpflicht
5.1 Allgemeines
Kirchensteuerpflichtig sind im Land Brandenburg alle natürlichen Personen, die einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehören (Kirchenmitgliedschaft) und im Land Brandenburg ihren Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufentha...