Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Bemessung des Abwehrinteresses des Auskunftspflichtigen gegen die Feststellung des Trennungszeitpunktes ist auch die wirtschaftliche Bedeutung des Feststellungsausspruchs, insbesondere die in § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB geregelte Umkehr der Beweislast bei Vermögensminderungen zwischen dem Trennungszeitpunkt und der Zustellung des Scheidungsantrags als Endstichtag zu berücksichtigen. Ein Abschlag ist vorzunehmen, wenn der Feststellungsantrag im Rahmen der Auskunftsstufe erhoben worden, für welche als Wert regelmäßig 10 % des möglichen Zahlungsanspruchs anzusetzen sind. Ein weiterer Abschlag von einem Fünftel ist vorzunehmen, wenn es sich lediglich um einen Zwischenfeststellungsantrag handelt, (OLG Koblenz, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 13 UF 189/17, FamRZ 2018, 42)

2. Die Frage des Zeitpunkts der Herbeiführung der Trennung im Rechtssinne ist einer Zwischenfeststellung zugänglich.

3. Nur gelegentliche, vereinzelte gemeinsame Mahlzeiten mit den gemeinsamen Kindern hindern die Annahme eines Höchstmaßes an räumlicher Trennung nicht. Vielmehr entspricht es der Vernunft und auch den Erfordernissen einer sozialadäquaten Kommunikation gerade unter einem Dach getrennt lebender Eltern, denen während der Trennungszeit unter Kindeswohlgesichtspunkten abverlangt wird, sozial angemessen zu kommunizieren, dass sie einander in Gegenwart der Kinder besonnen und respektvoll begegnen.

4. Maßgeblich ist dabei, dass durch die Trennung eine Zäsur in den individuellen ehelichen Lebensverhältnissen feststellbar ist, nach der die ehetypischen Gemeinsamkeiten aufgegeben sind und zwischen den Eheleuten, anders als vor der Trennung, nur noch ganz vereinzelte Gemeinsamkeiten zustande kommen, die nicht mehr über diejenigen einer bloßen Zweckgemeinschaft hinausgehen.

5. Der Antrag, "die Auskünfte durch geeignete Unterlagen zu belegen", genügt nicht der verfahrensrechtlichen Pflicht zur genügenden Konkretisierung des Leistungsinhalts; er hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt.

 

Verfahrensgang

AG Zossen (Aktenzeichen 6 F 622/15)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts Zossen vom 27. Juni 2017 unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen in Ziffer 2 abgeändert.

Der Antragsteller wird verpflichtet, der Antragstellerin über den Bestand seines Vermögens Auskunft zu erteilen und zwar systematisch geordnet in Form eines jeweils in sich geschlossenen Verzeichnisses mit einer zusammenfassenden Darstellung aller Einzelpositionen, getrennt nach Aktiva und Passiva, mit Angabe aller wertbildenden Merkmale, jeweils zu den Stichtagen

  • 14. Mai 2010 - Anfangsvermögen,
  • 14. September 2014 - Trennungsvermögen,
  • 16. November 2015 - Endvermögen.

Der Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Belegung seiner Auskünfte durch Vorlage geeigneter Unterlagen, wird verworfen.

Gerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 1.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der beschwerdeführende Antragsteller wendet sich gegen seine Verpflichtung zur Auskunfterteilung und Belegvorlage im von der Antragsgegnerin eingeleiteten Stufenverfahren, mit dem sie Ansprüche auf Zugewinnausgleich geltend macht.

Die Antragsgegnerin hat behauptet,

die Beteiligten hätten sich am 14. September 2014 voneinander getrennt. An jenem Abend habe der Antragsteller ihr die Trennung erklärt. Zur objektiven Umsetzung dessen sei er aus dem Schlafzimmer in das Gästezimmer umgezogen. Am darauffolgenden Tag hätten die Beteiligten die gemeinsamen Kinder über die Trennung unterrichtet. Mahlzeiten habe die Antragsgegnerin ausschließlich für sich und die Kinder zubereitet und mit diesen gemeinsam eingenommen, je nachdem, inwieweit sie sich im Haushalt aufgehalten hätten. Die Beteiligten hätten keine gemeinsamen Mahlzeiten mehr eingenommen. Auch gemeinsame Einkäufe für den Haushalt habe es nicht mehr gegeben. Jeder Beteiligte habe für sich allein bzw. noch für die Kinder Einkäufe getätigt. Die Freizeit hätten die Beteiligten nicht mehr gemeinsam gestaltet. Im Kühlschrank habe es keine Trennung gegeben, weil sich die Kinder hieraus versorgt hätten. Vom Antragsteller erworbene Hygieneartikel habe die Antragsgegnerin nicht verwendet, sondern solche für ihren Gebrauch ausschließlich selbst erworben. Die Beteiligten hätten auch nicht mehr gemeinsam Kaffee getrunken oder Wäsche gewaschen. Soweit es noch ein gemeinsames Abendessen gegeben habe sollte, sei dies ausschließlich im Beisein der gemeinsamen Kinder gewesen. Im Übrigen habe sich die Antragsgegnerin in jener Woche kaum in der Ehewohnung aufgehalten, sondern erhebliche Zeit - auch zu den Mahlzeiten - bei Freunden aufgehalten.

Soweit der Antragsteller noch Einkäufe getätigt habe, hätte er dies nur für sich und die Kinder, nicht aber für sie getan. Die Antragsgegnerin habe weiterhin die Stromkosten für die Ehewohnung geza...

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