Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 13. März 2019 abgeändert:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 3.791,05 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Von den erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin 88 Prozent und der Antragsgegner 12 Prozent der Kosten zu tragen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin 85 Prozent und der Antragsgegner 15 Prozent der Kosten zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 26.325,70 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen seine Verpflichtung zur Zahlung von rund 26.325,70 EUR.
Die Beteiligten haben einander im Jahr 2004 kennen gelernt und sind ein Paar geworden. Am 5. Juli 2007 haben sie gemeinsam einen Mietvertrag über eine zur Wohnung in der ...-Straße 13 in N... unterzeichnet (Bl. 14 ff.). Der Mietzins betrug 632,22 EUR. Am 25. August 2008 vereinbarte die Antragstellerin mit der Vermieterin eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen. Der Mietzins betrug danach ab September 2008 632,22 EUR (Bl. 119). Zum 1. August 2007 zog jedenfalls die Antragstellerin mit ihren beiden damals noch minderjährigen Kindern in diese Wohnung ein und blieb dort bis zum 31. Mai 2013 wohnen. Die Mietverbindlichkeiten und sonstigen Lebenshaltungskosten hat sie allein beglichen. Am 10. April 2013 haben die Beteiligten erneut gemeinsam als Mieter einen Mietvertrag über eine Wohnung in der Sch... 2 in ... N... unterschrieben (Bl. 21 ff.). Der Mietzins betrug einschließlich Betriebskosten 564 EUR. Die Wohnung wurde am 28. Mai 2013 an beide Beteiligte übergeben (Bl. 28 ff.). Neben dem Mietzins zahlte die Antragstellerin hier monatlich unter anderem 100 EUR als Vorauszahlung an den Gasversorger (Bl. 121).
Erstmals am 4. März 2015 hat der Antragsgegner an die Antragstellerin einen Betrag von 250 EUR mit dem Verwendungszweck "laufende Kosten" überwiesen. Ab diesem Zeitpunkt hat er bis einschließlich Mai 2017 monatliche Zahlungen in dieser Höhe, sowie zwei weitere Zahlungen in Höhe von je 1.000 EUR am 18. September und am 1. Dezember 2015, insgesamt 8.750 EUR, an die Antragstellerin geleistet.
Am 5. August 2016 hat der Antragsgegner die Beziehung zur Antragstellerin beendet.
Die Antragstellerin hat behauptet,
die Beteiligten hätten in der ersten, in der ...-Straße 13 angemieteten Wohnung ihre nichteheliche Lebensgemeinschaft begründet. Sie hätten vor Abschluss des Mietvertrags vereinbart, die Mietkosten und Lebenshaltungskosten hälftig zu teilen. Die Lebenshaltungskosten seien auf 98,44 EUR zu beziffern. Die Antragstellerin habe insbesondere darauf hingewiesen, dass sie sich aufgrund ihrer eigenen engen Einkommensverhältnisse die Wohnung nicht leisten könne und nur bereit sei, die entsprechenden Wohnungen gemeinsam anzumieten und mit ihm zusammen zu ziehen, wenn er sich hälftig an Miete und Lebenshaltungskosten beteilige. Es sei wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten gekommen, weil der Antragsgegner sich nicht an den laufenden Kosten beteiligt habe. Er habe sie immer wieder vertröstet und versprochen, die Zahlungen später zu leisten.
Trotz Zusicherung, sich hälftig an der Miete und den sonstigen Lebenshaltungskosten zu beteiligten, habe er zunächst weiterhin keine Zahlungen geleistet. In verschiedenen Gesprächen habe er zugesagt, künftig die rückständigen Beträge zu begleichen und für die Zukunft seine laufende Beteiligung versprochen. Erst als die Antragstellerin angekündigt habe, selber keine Zahlungen mehr leisten zu können, habe er erstmals am 4. März 2015 einen Betrag von 250 EUR überwiesen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Antragstellerin bereits einen Kredit aufgenommen gehabt, um die Kosten tragen zu können.
Der Antragsgegner habe die Antragstellerin wiederholt darauf angesprochen, sie heiraten zu wollen. Im August 2015 habe sie seinen Heiratsantrag angenommen, gleichwohl weiterhin auf dem Ausgleich der aufgelaufenen Rückstände und auf der zukünftigen Beteiligung an den Miet- und Lebenshaltungskosten bestanden. Nachdem die Antragstellerin die Hochzeit und die Schuldenbereinigung vor der Eheschließung geplant hatte, habe der Antragsgegner die Beziehung per SMS beendet. Dass er während der gesamten Zeit der Beziehung verheiratet war, habe sie nicht gewusst. Die Ehefrau des Antragsgegners sei ihr ausschließlich als seine geschiedene Frau bekannt gewesen (Bl. 70).
Die Antragstellerin hat die monatlichen Zahlungen in Höhe von 250 EUR, die der Antragsgegner von Oktober 2015 bis August 2016 (insgesamt 2.750 EUR) geleistet hat, auf die hier in Rede stehenden Forderungen verrechnet. Weitere im Zeitraum März bis September und am 1. Dezember 2015 gezahlte 3.450 EUR habe sie auf seinen hälftigen Anteil an weiteren im Zeitraum Juni 2013 bis August 2016 neben der Miete angefallenen laufenden Kosten verrech...