Leitsatz (amtlich)
Die Verschmelzung auf einen insolventen Rechtsträger ist auch nach dem In-Kraft-Treten des ESUG unzulässig (§ 3 Abs. 3 UmwG).
Verfahrensgang
AG Cottbus (Beschluss vom 26.08.2014; Aktenzeichen HRB 2339 CB) |
Tenor
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des AG Cottbus - Abt. RegS - vom 26.8.2014 (GschNr. HRB ...) wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1. Die Beschwerde ist zulässig.
a) Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen Beschluss des Registergerichts gem. §§ 374 Nr. 1, 382 Abs. 3 FamFG. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft.
b) Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG).
c) Antragstellerin und Beschwerdeführerin ist eine GmbH. In ihrem Namen hat der Notar ausdrücklich die Beschwerde eingelegt. Dieser ist hierzu gem. § 378 Abs. 2 FamFG ermächtigt.
2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Auffassung des Registergerichts, dass der angemeldeten Eintragung ein nicht behebbares Eintragungshindernis entgegensteht, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Registergericht hat den Anmeldungsantrag zu Recht zurückgewiesen.
a) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 UmwG zählen zu den verschmelzungsfähigen Rechtsträgern Kapitalgesellschaften, die, wie die Beteiligten zu 1 und 2 als übertragende und übernehmende oder als neue Rechtsträger beteiligt sein können. Abs. 3 der Vorschrift enthält eine ergänzende Regelung für aufgelöste Rechtsträger, "wenn die Fortsetzung dieser Rechtsträger beschlossen werden könnte." Unter diese Regelung fallen seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) am 1.3.2012 nach ersten Stimmen in der Literatur auch in der Insolvenz befindliche Rechtsträger, weil und soweit deren Fortsetzung nach § 225a Abs. 3 InsO im Insolvenzplan und damit vor Abschluss des Verfahrens beschlossen werden kann (Henssler/Strohn/Heidinger, UmwG, 2. Aufl. 2014, § 3 Rz. 19;
Madaus, Umwandlungen als Gegenstand eines Insolvenzplans, ZIP 2014, 2133, 2134; a.A. wohl noch zur Rechtslage vor In-Kraft-Treten des ESUG Semler/Stengel, UmwG, 3. Aufl. 2012, § 3 UmwG Rz. 44). Überdies bestehen insolvente Rechtsträger bei Verfahrenseinstellungen nach §§ 212, 213 InsO fort, so dass, worauf der Bschf. hinweist, eine Anwendung von § 3 Abs. 3 UmwG ohne einen gesonderten Fortsetzungsbeschluss gem. § 225a InsO in Betracht kommen kann. Auch mag die weiter gehende Annahme des Bschf. zutreffen, wonach Verschmelzungen zum Zwecke der Insolvenzabwicklung sinnvoll sein können und daher § 3 Abs. 3 UmwG auch auf diese Fälle Anwendung finden könnte.
b) Madaus hat sich dafür ausgesprochen, für den Fall einer Sanierungsfusion und für den Fall einer gläubigerlosen Abwicklungsfusion, auch die Verschmelzung auf einen insolventen Rechtsträger zuzulassen (a.a.O., S. 2033, 2034 f.). Die erweiternde Auslegung des § 3 Abs. 3 UmwG wird auf eine sanierungsfreundliche Interpretation gestützt.
aa) Im Insolvenzplan könne auch die Fortsetzung des insolventen Rechtsträgers nach der Aufnahme eines solventen Rechtsträgers im Wege einer Verschmelzung beschlossen werden (Sanierungsfusion). Es mache insofern keinen Unterschied, ob ein fortsetzungsfähiger Rechtsträger durch Verschmelzung eines insolventen auf einen solventen Rechtsträger (Fall des § 3 Abs. 3 UmwG) oder umgekehrt durch Verschmelzung eines gesunden auf einen insolventen Rechtsträger entstehe. Der Schutz der Gläubiger des gesunden Rechtsträgers, die am Insolvenzverfahren nicht beteiligt sind, werde durch § 22 UmwG gewahrt, wodurch diesen ein Recht auf Sicherheitsleistung nach der Verschmelzung gewährt werde.
bb) Daneben soll die Verschmelzung auf einen insolventen Rechtsträger auch im Falle einer Abwicklungsfusion zugelassen werden, sofern die übertragende gesunde Gesellschaft die Tochtergesellschaft der insolventen Zielgesellschaft sei und keine eigenen Gläubiger habe, so dass der Gläubigerschutz daher keine Rolle spiele ("einfache und lautlose Gesamtliquidation").
cc) Vorliegend ist für eine Sanierungsfusion kein dahingehender Planbeschluss ersichtlich. Da die Beteiligte zu 2 100%ige Tochter der Beteiligten zu 1 ist, kommt allein eine Abwicklungsfusion in Betracht.
c) Es kann vorliegend offen bleiben, ob eine Sanierungs- oder eine Abwicklungsfusion angestrebt wird. In beiden Fällen ist nach derzeitiger Rechtslage eine Verschmelzung auf den Gemeinschuldner nicht möglich.
aa) § 3 Abs. 3 UmwG sieht vor, dass aufgelöste Rechtsträger nur als übertragende Rechtsträger beteiligt sein können. Eine Verschmelzung auf einen aufgelösten Rechtsträger als übernehmender Rechtsträger ist im Umwandlungsrecht nicht vorgesehen. Der Wortlaut ist mit der ausdrücklichen Spezifizierung für "übertragende Rechtsträger" eindeutig. Eine erweiternde Auslegung des § 3 Abs. 3 UmwG und die Einbeziehung auch übernehmender aufgelöster Rechtsträger ist ausgeschlossen (eingehend OLG Naumburg NJW-RR 1998, 178, 179 f.; ebenso Pö...