OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 4.5.2015, Kurzinformation ESt Nr. 14/2015

Für alle bisher monopolgebundenen landwirtschaftlichen Verschlussbrennereien ist zum 1.10.2013 die Pflicht zur Ablieferung des erzeugten Alkohols bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein entfallen. Die landwirtschaftlichen Brennereien, die noch über Brennrechte verfügten, konnten einen Antrag auf Befreiung von der Ablieferungspflicht stellen und erhalten daraufhin für die nächsten fünf Betriebsjahre jew. Ausgleichszahlungen auf der Basis des ursprünglichen Produktionsvolumens in Höhe von 51,50 EUR je Hektoliter Alkohol (§ 58a BranntwMonG).

Bei den gewährten Ausgleichsbeträgen handelt es sich grundsätzlich um in Raten gezahlte Beihilfen für den Wegfall des Branntweinmonopols, die als laufende Betriebseinnahmen und nicht als Entgelt für die Veräußerung des Brennrechts zu behandeln sind. Die Ausgleichsbeträge sind jedenfalls nicht davon abhängig, dass die Brennereitätigkeit tatsächlich eingestellt wird.

Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG ist eine sonstige Forderung in Höhe von 257,50 EUR je Hektoliter Alkohol am maßgeblichen Bilanzstichtag erfolgswirksam zu aktivieren, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung des Ausgleichsbetrags erfüllt sind und der Antrag auf Befreiung von der Ablieferungspflicht gestellt wurde. Eine ratierliche Erfassung der Einnahmen durch Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungsposten kommt – auch aus Billigkeitsgründen – nicht in Betracht.

Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind die Ausgleichsbeträge im Zeitpunkt des Zuflusses zu erfassen.

Bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG sind die Ausgleichsbeträge als Erträge des Nebenbetriebs mit dem Zuschlag für Sondernutzungen gem. § 13a Abs. 5 Satz 3 EStG abgegolten.

Bei einer Einstellung des landwirtschaftlichen Nebenbetriebs Brennerei könnte ggfs. eine steuerbegünstigte Teilbetriebsaufgabe in Betracht kommen.

 

Normenkette

EStG § 4

EStG § 13a;

BranntwMonG § 58a Abs. 4

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