Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Aktivierung eines Brennrechts nach Abschaffung des Branntweinmonopols und Behandlung eines nach § 58a Abs. 4 BranntwMonG von der Bundesmonopolverwaltung gezahlten Ausgleichsbetrags
Leitsatz (redaktionell)
1. Durch die Änderung des BranntwMonG ist ab dem 1.10.2013 für alle bisher monopolgebundenen landwirtschaftlichen Verschlussbrennereien sowohl die Pflicht, aber auch das Recht, zur Ablieferung zum Branntweinübernahmepreis an die Bundesmonopalverwaltung endgültig entfallen.
2. Nur noch spätestens bis zum 30.9.2013 bestand das Recht, auf Antrag von der Befreiung der Ablieferungspflicht nach § 58 Abs. 1 Satz 2 BranntwMonG.
3. Ab dem 1.10.2013 lag damit kein als immaterielles WG zu aktivierendes Brennrecht mehr vor.
4. Für den als Folge eines Antrags auf Befreiung von der Ablieferungspflicht auf der Grundlage von § 58 Abs. 4 BranntwMonG gezahlten Ausgleichsbetrag war eine entsprechende Forderung gewinnwirksam zu aktivieren, für den kein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden war und der auch nicht ermäßigt zu besteuern ist.
Normenkette
EStG § 5 Abs. 2; HGB § 252; EStG § 5 Abs. 5, §§ 24, 34; BranntwMonG § 58
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Ausgleichsbeträgen nach § 58a Abs. 4 des Branntweinmonopolgesetzes (BranntwMonG) sowie die Bilanzierung eines Brennrechts für eine landwirtschaftliche Verschlussbrennerei nach Wegfall des Branntweinmonopols.
Der Kläger ist Landwirt und ermittelt den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) jeweils zum abweichenden Wirtschaftsjahr zum 30.06. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Landwirt betrieb der Kläger bis zum 30.09.2013 eine landwirtschaftliche Verschlussbrennerei. Im Wirtschaftsjahr 2012/2013 wies er Brennrechte in Höhe von 284.866,– Euro aus, die er in den folgenden Wirtschaftsjahren in Höhe von 49.913,– Euro (2013/2014), 54.123,– Euro (2014/2015) und 57.068,– Euro (2015/2016) abschrieb.
Nachdem der Kläger im September 2013 bei der Bundesmonopolverwaltung einen Antrag auf Befreiung von der Ablieferungspflicht nach § 58 Abs. 1 BranntwMonG gestellt hatte, erhielt er für die Wirtschaftsjahre 2013/2014 bis 2017/2018 beginnend ab dem 02.12.2013 jährlich im Dezember jeweils Ausgleichszahlungen in Höhe von 95.275 Euro netto; insgesamt also 476.375,– Euro netto (entspricht 51,50 Euro/hl bzw. 257,50 Euro seines regelmäßigen Brennrechts), die jeweils mit entsprechenden „Übernahmegeldbescheiden” festgesetzt wurden. Die Zahlungen erfasste der Kläger zum Zeitpunkt des Zuflusses als Einnahme.
Im Rahmen der für die Wirtschaftsjahre 2013/2014 bis 2015/2016 durchgeführten Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass der Ausgleichsbetrag in voller Höhe im Wirtschaftsjahr 2013/2014 als Forderung zu aktivieren sei, da es sich bei den gewährten Ausgleichsbeträgen um in Raten gezahlte Beihilfen für den Wegfall des Branntweinmonopols handele. Eine ratierliche Erfassung der Einnahmen durch Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens komme – auch aus Billigkeitsgründen – nicht in Betracht. Die in der Bilanz ausgewiesenen Brennrechte seien hingegen im Wirtschaftsjahr 2013/2014 vollständig abzuschreiben. Der Beklagte änderte daraufhin die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013 bis 2015 (Streitjahre) am 17.12.2018 nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) entsprechend.
Dagegen legte der Kläger am 18.01.2019 Einspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der mit jährlichen „Übernahmegeldbescheiden” festgesetzte Anspruch auf die Ausgleichsbeträge jeweils zu Beginn eines jeden Jahres neu entstehe und deswegen jährlich als Einnahme zu erfassen sei. Dies sei auch bereits mit Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 04.12.2000 (Az. III A2-V 2280-2/00) so vertreten worden. Das Übernahmegeld werde entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 58a BranntwMonG für einen Übergangszeitraum von fünf Jahren gewährt. Es liege keine Veräußerung des Brennrechtes vor; vielmehr habe die Bundesregierung damals beschlossen, dass das geltende Branntweinmonopol nicht verlängert werde. Im Falle einer Veräußerung stelle der verbleibende Branntweinübernahmeentgeltanspruch einen wertbildenden Faktor dar. Dies spreche für eine ratierliche Abgrenzung des noch nicht realisierten Anspruchs.
Mit Einspruchsentscheidung vom 03.03.2020 änderte der Beklagte die streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide dahingehend, dass er die jeweils zum Bilanzstichtag noch ausstehende Forderung lediglich in abgezinster Höhe und den in den Raten enthaltenden Zinsanteil in den Wirtschaftsjahren der Vereinnahmung der jeweiligen Ratenzahlung gewinnerhöhend berücksichtigte. Im Übrigen wies er den Einspruch unter Verweis auf die die Kurzinformation der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen vom 04.05.2015 (Kurzinfo ESt 14/2015) als unbegründet zurück und führte hierzu aus, dass eine Forderung in Höhe des gesamten Ausgleichsbetrages bereits im Wirtschaftsjahr 2013/...