Verfahrensgang
Sächsisches LSG (Urteil vom 01.03.2017; Aktenzeichen L 8 SO 66/15) |
SG Chemnitz (Entscheidung vom 04.05.2015; Aktenzeichen S 21 SO 84/15) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 1. März 2017 - L 8 SO 66/15 - wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt v H beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) vom 1.3.2017 - L 8 SO 66/15 -, das ihm am 4.3.2017 zugestellt worden ist, beim Bundessozialgericht (BSG) mit Fax seines Prozessbevollmächtigten vom 3.4.2017 Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdeschreiben war nicht unterschrieben; das unterschriebene Original ging nach richterlichem Hinweis am 19.4.2017 beim BSG ein. Mit weiterem Schreiben vom 2.5.2017 hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt und "beiliegend der Vollständigkeit halber noch die Unterlagen zur PKH sowie die Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers". Beigefügt war ein zehnseitiges Schreiben des Klägers selbst. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen wurden dem BSG am 8.5.2017 vorgelegt.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein nicht unterschriebenes Fax den formellen Anforderungen an eine wirksame Beschwerdeeinlegung genügt (dazu im Einzelnen Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫, 12. Aufl 2017, § 151 RdNr 3a mwN). Denn jedenfalls ist die Beschwerde nicht ordnungsgemäß begründet. Der Senat konnte deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.
Gemäß § 160a Abs 2 Satz 1 SGG ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Der klägerische Prozessbevollmächtigte, dessen Mandat nicht erkennbar nur auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt war (vgl dazu BSGE 40, 111 = SozR 1500 § 160a Nr 8; BSG vom 5.8.2002 - B 11 AL 137/02 B), hat zwar innerhalb dieser Frist, die am 4.5.2017 endete, mit dem - formlosen - Antrag auf Bewilligung von PKH eine mehrseitige "Beschwerdebegründung" des Klägers vorgelegt. Dieses Vorgehen genügt aber nicht den Anforderungen an eine formgerechte Beschwerdebegründung. Eine ordnungsgemäße Begründung liegt nur vor, wenn sie aus sich heraus erkennen lässt, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Arbeit des Prozessbevollmächtigten ist, für die dieser mit seiner Unterschrift die Verantwortung übernimmt (stRspr, vgl nur BSG vom 13.1.2011 - B 13 R 120/10 B - mwN). Es muss erkennbar sein, dass eine eigenständige Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorgenommen worden ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, aaO, § 164 RdNr 9a mwN). Daran fehlt es erkennbar im vorliegenden Fall, in dem der Prozessbevollmächtigte lediglich "der Vollständigkeit halber" und ohne weiteren Vortrag zur Sache mehrseitige Ausführungen des Klägers vorgelegt hat. Er behauptet noch nicht einmal, für diese mit seinem eigenen Namen die volle Verantwortung zu übernehmen (vgl BSG SozR 3-1500 § 166 Nr 4 S 9; BSG vom 21.7.2010 - B 7 AL 60/10 B - RdNr 7; BSG vom 3.11.2010 - B 5 R 282/10 B).
Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den vorstehenden Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫), ist dem Kläger auch keine PKH zu bewilligen. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zudem die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 Abs 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11022568 |