Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Urteil vom 14.06.2023; Aktenzeichen L 19 R 400/22) |
SG Würzburg (Entscheidung vom 18.03.2022; Aktenzeichen S 14 R 47/21) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. Juni 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 14.6.2023, ihm zugestellt am 20.6.2023, mit einem von ihm unterzeichneten und an das LSG gerichteten Schreiben vom 12.7.2023 sinngemäß Beschwerde ("sofortige Beschwerde/Überprüfungsantrag") eingelegt. Mit Schreiben vom 14.7.2023 hat das BSG den Eingang des vom LSG weitergeleiteten Schreibens vom 12.7.2023 bestätigt und den Kläger darauf hingewiesen, dass sich nach § 73 Abs 4 SGG die Beteiligten vor dem BSG durch zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen müssen. Daraufhin hat der Kläger mit Telefax vom 19.7.2023 mitgeteilt: "Jede natürliche und juristische Person hat das Recht sich selbst zu verteidigen und Anträge zu stellen (Art. 6 Abs. 3 Satz c EMRK)".
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13; BSG Beschluss vom 10.12.2014 - B 5 R 378/14 B - juris RdNr 2, jeweils mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Die Geschäftsstelle des BSG hat hierauf in der Eingangsbestätigung vom 14.7.2023 erneut ausdrücklich aufmerksam gemacht. Gleichwohl ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 20.7.2023 weder eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Beschwerdeschrift noch ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beim BSG eingegangen.
Die Ansicht des Klägers, er sei gemäß Art 6 EMRK berechtigt, auch im Verfahren vor dem BSG selbst Anträge zu stellen, trifft nicht zu. Er übersieht dabei, dass das "Recht zur Selbstverteidigung" nach Art 6 Abs 3 Buchst c EMRK für "jede angeklagte Person" und damit nur im Strafverfahren gilt. Sein Rechtsstreit vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist offenkundig kein Verfahren über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage iS des Art 6 Abs 1 Satz 1 EMRK(vgl BSG Beschluss vom 5.6.2023 - B 5 R 22/23 AR - juris RdNr 5) . Vielmehr will der Kläger eine Erwerbsminderungsrente für sich erstreiten und führt deshalb selbst eine Klage gegen den Rentenversicherungsträger. Ob dabei ein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor einem obersten Gerichtshof des Bundes mit Erfolg durchgeführt werden kann, bedarf zur Vermeidung aussichtsloser Verfahren der Prüfung durch einen Prozessbevollmächtigten mit qualifizierten Kenntnissen des Rechts (vgl BSG Beschluss vom 5.6.2023 - B 5 R 22/23 AR - juris RdNr 4).
Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI15912566 |