Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 20.07.2023; Aktenzeichen L 10 R 1224/23) |
SG Karlsruhe (Entscheidung vom 20.04.2023; Aktenzeichen S 12 R 2960/22) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Juli 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Juli 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrte zunächst Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Das SG hat seine Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 20.4.2023). Das LSG hat im Berufungsverfahren, in dem der Kläger nunmehr die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer "Arbeitsmarktrente" ab 1.10.2006 als "Entschädigung" verlangt hat, zunächst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt (Beschluss vom 14.7.2023, dem Kläger zugestellt am 18.7.2023). Sodann hat es nach mündlicher Verhandlung, zu der der Kläger nicht erschienen ist, die geänderte Klage als unzulässig abgewiesen (Urteil vom 20.7.2023, dem Kläger zugestellt am 22.7.2023). Die Revision hat das LSG nicht zugelassen.
Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten und an das LSG adressierten, mit nicht absenderbestätigter De-Mail sowie zusätzlich per Computerfax dorthin übersandten Schreiben vom 25.7.2023 "Sofortige Beschwerde" eingelegt. In einem weiteren Schreiben vom 2.8.2023 an das BSG, das der Kläger erneut mit einer nicht absenderbestätigten De-Mail und zusätzlich als Telefax übermittelt hat, ist ua ausgeführt, die "Sofortige Beschwerde gegen das Urteil vom 20.07.2023" richte sich "gegen die Entscheidung des Landessozialgerichts zur Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts".
II
1. Das Rechtsschutzgesuch des Klägers hat keinen Erfolg.
a) Soweit es sich ausdrücklich gegen den Beschluss des LSG vom 14.7.2023 zur Ablehnung von PKH für das Berufungsverfahren wendet, ist eine Beschwerde an das BSG nicht statthaft. Aus der vom Kläger angeführten Vorschrift des § 569 Abs 2 ZPO ergibt sich nichts anderes. Sie regelt lediglich die Form der Einlegung einer in zivilrechtlichen Streitverfahren an sich statthaften sofortigen Beschwerde (zur Statthaftigkeit nur bei erstinstanzlich ergangenen PKH-Ablehnungen vgl BGH Beschluss vom 27.6.2012 - III ZB 45/12 - juris RdNr 4). Im sozialgerichtlichen Verfahren ist gegen PKH-Entscheidungen des LSG nach § 177 SGG kein Rechtsmittel eröffnet.
b) Soweit sich die Beschwerde des Klägers "gegen das Urteil vom 20.07.2023" richtet, kommt als einzig statthaftes Rechtsmittel eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil in Betracht (vgl § 160a Abs 1 Satz 1 SGG). Auch insoweit ist die Beschwerde des Klägers jedoch unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen. Sie ist nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden. Auf das Vertretungserfordernis (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13; BSG Beschluss vom 10.12.2014 - B 5 R 378/14 B - juris RdNr 2; s auch BSG Beschluss vom 22.9.2020 - B 5 R 212/20 B - SozR 4-1500 § 73 Nr 11 RdNr 4 ff) ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Das BSG hat in der Eingangsbestätigung hierauf erneut aufmerksam gemacht. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 22.8.2023 ist beim BSG indes eine Beschwerdeschrift eines vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten nicht eingegangen.
c) Einen ausdrücklichen Antrag auf Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG hat der prozesserfahrene Kläger nicht gestellt. Soweit seine Ausführungen im Schreiben vom 2.8.2023 nicht nur als Begründung der (nicht statthaften) Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH für das Berufungsverfahren im Beschluss des LSG, sondern zugleich auch als Gesuch um Bewilligung von PKH für das Verfahren vor dem BSG zu verstehen sein sollten, kann dem nicht entsprochen werden. Die Rechtsverfolgung des Klägers hat schon deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO), weil er trotz des Hinweises in der Eingangsbestätigung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat (vgl § 117 Abs 2 und 4 ZPO). Damit wäre eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist ausgeschlossen, selbst wenn ein Rechtsanwalt nachträglich noch formgerecht Beschwerde einlegen würde.
2. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 183 Satz 1 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI15946102 |