Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozeßkostenhilfe. Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Einreichung. Vordruck
Orientierungssatz
1. Aus dem Erfordernis des § 117 Abs 2 ZPO, daß die Erklärung dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe beizufügen ist, ergibt sich, daß sich der Inhalt dieser Erklärung auf den Zeitpunkt der Antragstellung beziehen muß. Um dies zu gewährleisten, muß sich der Antragsteller grundsätzlich bei jedem - prozessual selbständigen - Antragsverfahren bei der Abgabe der Erklärung nach § 117 Abs 2 ZPO des gemäß § 117 Abs 4 ZPO durch die PKHVV eingeführten Vordrucks erneut bedienen.
2. Von der Vorlage der Erklärung kann nur abgesehen werden, wenn der Antragsteller auf eine bereits im vorausgegangenen Rechtszug abgegebene Erklärung Bezug nimmt und glaubhaft dartut, daß in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gegenüber den früheren Angaben eine Veränderung nicht eingetreten ist (vgl BGH vom 16.3.1983 - IVb ZB 73/82 = NJW 1983, 2145).
Normenkette
ZPO § 117 Abs 2; ZPO § 117 Abs 4; PKHVV
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Urteil vom 23.11.2000; Aktenzeichen L 8 AL 276/00) |
SG Stade (Entscheidung vom 20.07.1999; Aktenzeichen S 6 AL 15/97) |
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 11. Dezember 2000 zugestellten Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen (LSG) vom 23. November 2000 mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 6. Januar 2001 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig für das Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt.
Nach § 73a Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 114 Satz 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) kann einem Beteiligten Prozeßkostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Wird Prozeßkostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beantragt, ist jedoch erforderlich, daß das Gesuch einschließlich der - vollständigen - Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs 2 ZPO) innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht wird, sofern der Antragsteller nicht ohne sein Verschulden auch hieran gehindert war (BSG SozR 1750 § 117 Nrn 1, 3 und 4; BGH VersR 1981, 884; BFH NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nrn 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344). Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, kann dem Beschwerdeführer wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG) Wiedereinsetzung gewährt werden (§ 67 Abs 1 SGG). Denn auch derjenige, der ohne sein Verschulden infolge wirtschaftlicher Bedrängnis an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert ist, hat alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um die Beschwerdefrist einzuhalten. Andernfalls würde er besser als ein nicht der Prozeßkostenhilfe bedürftiger Beschwerdeführer gestellt (BSG, Beschluß vom 3. Juni 1997 - 7 BAr 32/97 -, unveröffentlicht; Beschluß vom 12. Dezember 1997 - 7 BH (Ar) 30/97 -, unveröffentlicht; Beschluß vom 31. März 1998 - B 7 AL 54/98 B -, unveröffentlicht).
Der Kläger hat innerhalb der für ihn am 11. Januar 2001 abgelaufenen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 SGG) zwar einen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gestellt, jedoch in der dem Antrag beigefügten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) die Abschnitte E bis G (Bruttoeinnahmen, Abzüge und Ist Vermögen vorhanden?) nicht ausgefüllt. Der Kläger hat diesem Antrag auch keine Belege, sondern lediglich eine Ablichtung des in seinem unter dem Aktenzeichen B 7 AL 166/00 B anhängigen Beschwerdeverfahren am 21. November 2000 ergangenen Prozeßkostenhilfebewilligungsbeschluß vorgelegt. Dies genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil damit keine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt.
Der Kläger hat nicht vorgetragen, daß er an der Vorlage der vollständig ausgefüllten Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist verhindert war; in den zutreffenden Erläuterungen zur Prozeßkostenhilfe in dem angefochtenen Urteil des LSG ist er auf das Erfordernis der Vorlage des Prozeßkostenhilfegesuchs und der formgerechten Erklärung nebst Belegen bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ausdrücklich hingewiesen worden. Sollte er der Ansicht gewesen sein, die Übersendung des Beschlusses vom 21. November 2000 genüge, ginge dies zu seinen Lasten.
Wegen der unterlassenen Angaben zu Abschnitt E und G der Erklärung hat der Kläger nicht dargetan, daß er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande ist, die Kosten seiner Prozeßvertretung vor dem Bundessozialgericht (BSG) nicht, nur zum Teil oder nur in Raten zu tragen.
Aus dem Erfordernis des § 117 Abs 2 ZPO, daß die Erklärung dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe beizufügen ist, ergibt sich nämlich, daß sich der Inhalt dieser Erklärung auf den Zeitpunkt der Antragstellung beziehen muß. Um dies zu gewährleisten, muß sich der Antragsteller grundsätzlich bei jedem - prozessual selbständigen - Antragsverfahren bei der Abgabe der Erklärung nach § 117 Abs 2 ZPO des gemäß § 117 Abs 4 ZPO durch die Prozeßkostenhilfevordruckverordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl I 3001) eingeführten Vordrucks erneut bedienen (vgl Beschluß des BSG vom 19. Januar 1983 - 7 BH 21/82 -, unveröffentlicht, und vom 23. März 1983 - 7 BAr 16/83 -, unveröffentlicht).
Die Abgabe einer Erklärung nach § 117 Abs 2 ZPO ist vorliegend auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Von der Vorlage der Erklärung kann zwar abgesehen werden, wenn der Antragsteller auf eine bereits im vorausgegangenen Rechtszug abgegebene Erklärung Bezug nimmt und glaubhaft dartut, daß in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gegenüber den früheren Angaben eine Veränderung nicht eingetreten ist (vgl BGH NJW 1983, 2145 ff). Der Kläger hat sich indessen auf eine früher abgegebene Erklärung nicht berufen und auf eine Erklärung im unmittelbar vorausgegangenen Rechtszug nicht berufen können, denn im Berufungsverfahren ist eine Erklärung nicht abgegeben worden.
Der Kläger hat im übrigen in seinem Antrag vom 6. Januar 2001 weder auf die in dem Verfahren B 7 AL 166/00 B eingereichte Erklärung vom 27. August 2000 Bezug genommen noch sonst dargetan, daß in seinen gegenwärtigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eine Veränderung gegenüber den unter dem 27. August 2000 gemachten Angaben nicht eingetreten ist (vgl BGH FamRZ 1983, 579 - 581; BGH HFR 1986, 480).
Da im Falle einer verspäteten formgerechten Beschwerdeeinlegung durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten dem Kläger unter diesen Umständen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 Abs 1 SGG; vgl BSGE 1, 287, 288) nicht gewährt werden kann, hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist daher abzulehnen.
Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muß sich vor dem BSG gemäß § 166 SGG durch einen zugelassenen Prozeßbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozeßhandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muß von einem nach § 166 Abs 2 SGG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ebenfalls hingewiesen worden. Die Beschwerde muß deshalb in entsprechender Anwendung des § 169 SGG als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen