Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Urteil vom 11.04.2017; Aktenzeichen L 20 KR 128/16) |
SG Bayreuth (Entscheidung vom 24.02.2016; Aktenzeichen S 6 KR 373/14) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. April 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte, 1940 geborene Kläger, der an verschiedenen chronischen Erkrankungen leidet (ua COPD), ist mit seinem Begehren auf Gewährung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme (Reha) bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, die durch die Erkrankungen bestehenden funktionellen Einschränkungen des Klägers hätten nicht ein Ausmaß erreicht, das eine stationäre Reha erforderlich mache (Urteil vom 11.4.2017).
Mit seiner dagegen eingelegten Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung.
1. Der Kläger legt die für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) notwendigen Voraussetzungen nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN).
Der Kläger formuliert die Fragen,
"ob die dem Kläger zustehenden Rehabilitationsleistungen sich nach den Vorschriften des IX. Sozialgesetzbuches oder aber nach dem SGB V zu beurteilen" sind,
"auf welche Anspruchsgrundlage die vom Kläger geltend gemachten Leistungen beurteilt werden müssen".
Der Kläger stellt mit der zweiten Frage keine Rechtsfrage. Er formuliert mit der ersten Frage auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Denn er will nur wissen, welches Recht auf den Sachverhalt, mit dem er seinen Anspruch auf eine stationäre Reha geltend macht, anzuwenden ist. Aber selbst wenn der Kläger damit (auch) die Rechtsfrage aufwerfen wollte, ob ein schwerbehinderter Versicherter, der an einer oder mehreren chronischen Erkrankungen leidet, ungeachtet der funktionellen Auswirkungen der Erkrankungen Anspruch auf eine stationäre Reha nach § 26 SGB IX hat, legt er deren Klärungsbedürftigkeit nicht dar. Weder geht er auf § 7 SGB IX ein noch setzt er sich mit der dazu ergangenen Rechtsprechung des erkennenden Senats auseinander (vgl BSGE 113, 231 = SozR 4-2500 § 40 Nr 7, RdNr 19; BSG SozR 4-2500 § 60 Nr 4 RdNr 34 mwN). Das Vorbringen des Klägers erschöpft sich darin, das LSG-Urteil als unrichtig anzugreifen. Dies reicht indes nicht aus, um die Revision zuzulassen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10; BSG Beschluss vom 8.2.2006 - B 1 KR 65/05 B - Juris RdNr 15 mwN; BSG Beschluss vom 16.8.2010 - B 12 KR 100/09 B - Juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 10.3.2011 - B 1 KR 134/10 B - Juris RdNr 11 mwN; BSG Beschluss vom 29.7.2016 - B 1 KR 35/16 B - RdNr 13; BSG Beschluss vom 22.5.2017 - B 1 KR 9/17 B - Juris RdNr 9).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11141353 |