Verfahrensgang

SG Münster (Urteil vom 29.05.2019; Aktenzeichen S 23 R 10/19)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 29. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung und höhere Altersrente, weil er die Rentenberechnung insbesondere im Hinblick auf seine in Russland erworbenen Qualifikationen und ausgeübten Tätigkeiten für rechtswidrig hält. Ein Klageverfahren gegen den ursprünglichen Bescheid über die Bewilligung der Erwerbsminderungsrente ist ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des SG Münster vom 8.4.2016, Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 25.1.2017, Beschluss des BSG vom 27.4.2017 - B 13 R 83/17 B). Das SG Münster hat mit Urteil vom 29.5.2019 (S 23 R 10/19) auch die Klage gegen Bescheide der Beklagten, mit denen sie eine Korrektur der Berechnung der Erwerbsminderungsrente und Altersrente zugunsten des Klägers ablehnte, als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat gegen diese Entscheidung im Juli 2019 Berufung zum LSG eingelegt (L 4 R 552/19). Auf einen gerichtlichen Hinweis vom 11.10.2019, dass die Berufung nach Prüfung der aktenkundigen Unterlagen keine Aussicht auf Erfolg habe, hat der Kläger auf einer Entscheidung des Gerichts bestanden und im Mai 2020 sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Diese war nach den beigezogenen Akten ursprünglich für den 30.10.2020 vorgesehen, dürfte sich nunmehr aber weiter verzögern.

Am 2.10.2020 hat der Kläger bei der Beklagten um Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision zum BSG gegen das Urteil des SG Münster vom 29.5.2019 gebeten, da ihm das Verfahren vor dem LSG zu lange dauere. Die Beklagte hat ihre Zustimmung nicht erteilt (Schreiben vom 9.10.2020). Dennoch hat der Kläger mit Schreiben vom 10.10.2020 an das BSG "Revision" gegen das Urteil des SG Münster eingelegt, wobei er die ablehnende Stellungnahme der Beklagten nicht vorgelegt hat. Er beklagt, dass niemand ihm helfen wolle, obwohl es ihm sehr schlecht gehe und die Gerichtsverfahren ihn stark belasteten. Auf einen Hinweis des Berichterstatters, dass die Sprungrevision nicht statthaft sei, hat der Kläger geantwortet, dass er als Russland-Deutscher absichtlich benachteiligt werde; er wolle als Deutscher nach deutschem Recht behandelt werden.

II

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Sein Rechtsmittel der Sprungrevision gegen das Urteil des SG unter Umgehung der Berufungsinstanz ist nach dem in der Bundesrepublik Deutschland für alle gleichermaßen geltenden Prozessrecht für das Verfahren vor den Sozialgerichten nicht statthaft. Weder hat die Beklagte dieser Verfahrensweise zugestimmt noch hat das SG die Sprungrevision in seinem Urteil oder nachträglich durch Beschluss zugelassen (§ 161 Abs 1 Satz 1 SGG). Ein Antrag auf nachträgliche Zulassung der Sprungrevision konnte ohnehin nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils gestellt werden (§ 161 Abs 1 Satz 2 SGG); diese Frist ist längst abgelaufen. Hinzu kommt, dass der Kläger ein Verfahren vor dem BSG nicht wirksam selbst führen kann. Er muss sich - anders als vor dem SG und LSG - hier durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Kläger nicht gestellt. Ein solcher hätte für das vorliegende Verfahren auch keinerlei Aussicht auf Erfolg, weil das Rechtsmittel der Sprungrevision bereits unstatthaft ist (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO).

Das mithin unzulässige Rechtsmittel ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 169 SGG). Für die Anordnung eines Ruhens des Revisionsverfahrens ist bei dieser Sachlage (offensichtliche Unzulässigkeit) kein Raum.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14226223

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