Verfahrensgang
SG Leipzig (Entscheidung vom 13.09.2017; Aktenzeichen S 19 AS 2700/12) |
Sächsisches LSG (Beschluss vom 23.06.2021; Aktenzeichen L 7 AS 1200/17) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. Juni 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der gebotenen Weise bezeichnet worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.
Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; BSG vom 24.3.1976 - 9 BV 214/75 - SozR 1500 § 160a Nr 24; BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36).
Wer sich - wie hier - auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss daher ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten (vgl zB BSG vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 mwN). Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des BSG die Darlegung, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat (vgl dazu BSG vom 20.9.2013 - B 8 SO 15/13 B; BSG vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 RdNr 13 mwN). Nichts anderes gilt, wenn das Gericht - wie hier - die Beteiligten dazu anhört, dass es beabsichtige, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung nach § 153 Abs 4 SGG zurückzuweisen.
Diesen Anforderungen genügt der Vortrag nicht, denn die Klägerin trägt lediglich vor, das LSG habe den der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, weil es sie nicht angehört habe. Einen Beweisantrag gestellt zu haben, behauptet die Klägerin nicht.
Soweit sie mit diesem Vorbringen zugleich einen Verstoß gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) behauptet, entsprechen die Ausführungen der Klägerin ebenfalls nicht den Darlegungserfordernissen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen miteinbezogen wird (zum Ganzen vgl nur BSG vom 23.8.2011 - B 14 AS 47/11 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 21 RdNr 15). Voraussetzung für den Erfolg einer Gehörsrüge ist deshalb, dass die Klägerin darlegt, ihrerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (stRspr; vgl nur BSG vom 19.3.1991 - 2 RU 33/90 - BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6; BSG vom 20.1.1998 - B 13 RJ 207/97 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35; BSG vom 13.3.2018 - B 11 AL 79/17 B - RdNr 9 mwN). Die Klägerin trägt jedoch lediglich vor, wegen ihrer psychischen Erkrankung hätte eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch den Senat im Wege der persönlichen Anhörung erfolgen müssen. Es hätte aber des Vortrags dazu bedurft, welchen konkreten Sachverhalt das LSG nicht beachtet hat, der auch ausgehend von der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund wäre auch eine (allenfalls sinngemäß gerügte) Verletzung des § 153 Abs 4 SGG nicht ordnungsgemäß dargetan (vgl dazu nur BSG vom 30.8.2017 - B 14 AS 12/17 B - juris; BSG vom 29.8.2019 - B 14 AS 219/18 B - juris). Dass die Klägerin in der Sache anderer Auffassung ist als das LSG, vermag die Zulassung der Revision ohnedies nicht zu rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
S. Knickrehm Harich Siefert
Fundstellen
Dokument-Index HI15073918 |