Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 20.06.2016; Aktenzeichen S 28 KR 760/11 (S 28 KR 976/11)) |
Bayerisches LSG (Urteil vom 30.04.2019; Aktenzeichen L 4 KR 426/18) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Beiordnung von Rechtsanwalt B aufzuheben und ihm einen anderen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. April 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren auf Rückerstattung von Zuzahlungen über der Belastungsgrenze für das Jahr 2011 bei der Beklagten und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben (Urteil des Bayerischen LSG vom 30.4.2019).
Mit Schreiben vom 28.6.2019 hat sich der Kläger mit einer selbst unterzeichneten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 12.6.2019 zugestellten LSG-Urteil gewandt und beantragt, ihm für das Verfahren der Beschwerde Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen. Der Senat hat dem Kläger mit Beschluss vom 22.4.2020 für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde PKH bewilligt und auf Vorschlag des Klägers mit Beschluss vom 14.7.2020 Rechtsanwältin V, M, beigeordnet (zugestellt am 22.7.2020).
Rechtsanwältin V hat gegen die Nichtzulassung der Revision mit Schriftsatz vom 13.8.2020 Beschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Auf ihren Antrag vom 24.8.2020 ist die Frist zur Begründung der Beschwerde bis zum 22.10.2020 verlängert worden (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG). Mit Schreiben vom 12.10.2020 hat die Prozessbevollmächtigte mitgeteilt, dass der Kläger am 9.10.2020 das Mandat gekündigt habe.
Der Kläger hat im Folgenden geltend gemacht, das Vertrauensverhältnis zu Rechtsanwältin V sei zerrüttet, weil ihm diese nahegelegt habe, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzunehmen. In seinem Umfeld finde er keinen Anwalt mehr, der ihm unbefangen entgegentrete. Er bitte um Beiordnung eines möglichst weit entfernt lebenden Rechtsanwalts durch den Senat. Der Senat hat daraufhin die Beiordnung von Rechtsanwalt B, G, vorgeschlagen und gebeten mitzuteilen, ob Gründe einer Beiordnung von Rechtsanwalt B entgegenstünden.
Der Kläger hat dies mit Schreiben vom 24.10.2020 verneint; es stünden zum jetzigen Zeitpunkt keine Gründe der Beiordnung von Rechtsanwalt B entgegen. Der Senat hat daraufhin die Beiordnung von Rechtsanwältin V aufgehoben und Rechtsanwalt B, G, beigeordnet (Beschluss vom 5.11.2020).
Mit Schreiben vom 5.12.2020 hat der Kläger beantragt, die Beiordnung von Rechtsanwalt B aufzuheben, da ein Vertrauensverhältnis nicht entstehen könne. Der Senat hat Rechtsanwalt B um Stellungnahme gebeten. Dieser hat ein an ihn gerichtetes Schreiben des Klägers vom 24.10.2020 sowie sein Antwortschreiben vom 27.10.2020 an den Kläger vorgelegt und mitgeteilt, er gehe nicht davon aus, einer vertrauensvollen Zusammenarbeit entgegengewirkt zu haben. Der Senat hat anschließend den Kläger mit Schreiben vom 14.12.2020 darauf hingewiesen, dass kein Grund vorliege, unter Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt B einen anderen (dritten) Anwalt beizuordnen. Nicht Rechtsanwalt B, sondern vielmehr der Kläger selbst habe sich fehlerhaft verhalten. Zudem hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bereits abgelaufen sei. In die Frist könne Wiedereinsetzung nur gewährt werden, wenn binnen eines Monats "nach Wegfall des Hindernisses" durch einen zur Vertretung Berechtigten Wiedereinsetzung beantragt und die Begründung der Beschwerde nachgeholt werde. Der Kläger müsse (nach Zustellung des Beschlusses über die Beiordnung von Rechtsanwalt B am 28.11.2020) bis zum 28.12.2020 tätig geworden sein.
Mit Schreiben vom 4.1.2021 hat Rechtsanwalt B mitgeteilt, dass sich der Kläger nach dem Hinweisschreiben des Senats bis zum 4.1.2021 bei ihm nicht gemeldet, keine weitere Erklärung abgegeben und auch keine Vollmacht erteilt habe.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist bis jetzt nicht begründet worden.
II
1. Der Antrag des Klägers, die Beiordnung von Rechtsanwalt B aufzuheben und einen anderen (dritten) Rechtsanwalt beizuordnen, war abzulehnen. Dabei kann offenbleiben, ob eine Partei - ebenso wie der beigeordnete Rechtsanwalt gemäß § 48 Abs 2 Bundesrechtsanwaltsordnung - das Recht hat, die Aufhebung der Beiordnung zu beantragen (vgl zum Streitstand Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl 2020, § 121 RdNr 38 mwN). Denn mit der herrschenden Rechtsauffassung geht der Senat davon aus, dass ein solcher Antrag auf Entpflichtung des bisherigen PKH-Anwalts, der nahezu immer zugleich das (End-)Ziel der Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts verfolgt, jedenfalls dann erfolglos bleibt, wenn der Mandant selbst durch sachlich nicht gerechtfertigtes und mutwilliges Verhalten das Mandatsende verursacht hat (vgl BVerwG vom 9.8.2001 - 8 PKH 10/00 - juris; BGH vom 31.10.1991 - XII ZR 212/90 - NJW-RR 1992, 189; aA zu § 142 Finanzgerichtsordnung: BFH vom 19.3.2013 - XI S 2/13 (PKH) - juris RdNr 6: jederzeit Aufhebung der Beiordnung auch ohne wichtigen Grund; entsprechend auch Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 73a RdNr 13e). Auch die Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts findet nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der auch eine auf eigene Kosten prozessierende Partei zu einem Anwaltswechsel veranlasst hätte. Dagegen scheidet eine neue Beiordnung aus, wenn die Partei das Vertrauensverhältnis zu dem beigeordneten Rechtsanwalt selbst ohne sachlichen Grund und mutwillig zerstört hat (vgl BSG vom 23.12.2016 - B 10 ÜG 25/16 B - juris; BSG vom 3.11.2009 - B 13 R 23/09 B - juris; BGH vom 10.8.1998 - VI ZR 174/97 - EzFamR ZPO § 78b Nr 1; BVerwG vom 29.11.2010 - 6 B 59/10 - Buchholz 310 § 154 VwGO Nr 15). So aber liegt der Fall hier. Der Kläger hat ohne sachlichen Grund aus sich heraus mutwillig gehandelt. Es ist nicht ersichtlich, welcher vernünftige Grund hier eine auf eigene Kosten prozessierende Partei in der Situation des Klägers zu einem Anwaltswechsel veranlasst hätte.
Rechtsanwalt B war vom Senat ausgewählt worden, weil es sich bei ihm um einen erfahrenen, vielfach im Sozialrecht und in der dritten Instanz tätigen Anwalt handelt. Dies sowie die ausdrücklich gewünschte örtliche Distanz zum Wohnort des Klägers waren für die Auswahlentscheidung des Senats maßgeblich (vgl entsprechend BSG vom 28.9.2005 - B 6 KA 73/04 R - SozR 4-2500 § 75 Nr 3 RdNr 11, dort zum umgekehrten Fall der örtlichen Nähe zum Wohnort des Klägers). Der Kläger ist dazu befragt worden, ob Gründe der Beiordnung von Rechtsanwalt B entgegenstehen. Dies hat der Kläger verneint (Schreiben vom 24.10.2020). Eine erneute Befragung war danach nicht erforderlich.
Rechtsanwalt B hat auch nach seiner Beiordnung keinen Anlass zur Annahme gegeben, er werde den Kläger nicht ordnungsgemäß und ohne Vorbehalte gegen dessen Person vertreten. Vielmehr hat der Kläger selbst mutwillig und ohne sachlichen Grund in einer Weise agiert, die geeignet war, das Vertrauensverhältnis zu Rechtsanwalt B von vornherein zu zerrütten. Im mit Rechtsanwalt B geführten Schriftwechsel hat der Kläger sich - in nicht eindeutig ironisierender Weise - selbst als Querulant bezeichnet. Er hat erklärt, unbequem zu sein und Rechtsanwalt B aufgefordert, seine Arbeitseinstellung zu beschreiben, seine hinreichende Motivation trotz geringer Vergütung zu belegen und seine Expertise durch Vorlage von Urteilen nachzuweisen, an denen er vorbereitend mitgewirkt habe.
Wer - wie der Kläger - dem ihm vom Gericht beigeordneten Rechtsanwalt ankündigt, sich ihm gegenüber querulatorisch verhalten zu wollen, verstößt gegen die prozesskostenhilferechtliche Verpflichtung, sich selbst angemessen zu verhalten. Die vom Kläger an Rechtsanwalt B gestellten Forderungen sind darüber hinaus sachlich nicht gerechtfertigt. Rechtsanwalt B hatte sich weder durch Expertise werbend vorzustellen, noch war er anderweitig inhaltlich zur Rechenschaft verpflichtet. Das Antwortschreiben von Rechtsanwalt B auf diese Forderungen ist dennoch sachlich, ruhig und professionell, wenn er schreibt, er erwarte querulantes Verhalten von vornherein nicht; sollten Fragen bestehen, werde er diese sachgemäß beantworten. Auf querulatorische Einlassungen antworte er in der Regel sachlich, und persönliche Angriffe halte er bis zu einer Grenze, die von Fall zu Fall entschieden werde, aus. Dieses Verhalten ist standesgemäß und weist ein hohes Berufsethos aus. Gründe dafür, dass der Kläger nicht an Rechtsanwalt B festhalten will, hat daher nur er selbst zu verantworten (vgl dazu auch BVerwG vom 29.11.2010 - 6 B 59/10 - juris = NJW 2011, 1894).
2. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am 28.12.2020 abgelaufenen Frist - und im Übrigen bis jetzt noch nicht - durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist (§ 67 Abs 2, § 73 Abs 4, § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
Gründe für eine - amtswegige - Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bestehen ungeachtet dessen, dass sie noch nicht nachgeholt ist (§ 67 Abs 2 Satz 3 SGG), schon deswegen nicht, weil der Kläger das Versäumnis der fristgerechten Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde selbst verschuldet hat.
Eine gesetzliche Frist muss ohne Verschulden versäumt sein. Dies setzt voraus, dass der Beteiligte diejenige Sorgfalt gewahrt hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten ist (BSG vom 31.3.1993 - 13 RJ 9/92 - BSGE 72, 158 = SozR 3-1500 § 67 Nr 7; BSG vom 10.12.1974 - GS 2/73 - BSGE 38, 248 = SozR 1500 § 67 Nr 1). Daran fehlt es, wenn die Frist nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht versäumt worden wäre (vgl BGH vom 17.12.2015 - V ZB 161/14 - NJW 2016, 718). Den Beteiligten darf grundsätzlich kein auch nur mitursächliches Verschulden treffen (BGH vom 20.4.2016 - XII ZB 390/15 - NJW-RR 2016, 882).
Der Kläger hat schon dadurch das Fristsäumnis verschuldet, dass er Rechtsanwalt B die Erteilung einer Vollmacht verweigert hat, weil der beigeordnete Rechtsanwalt ihn im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde, für das Vertretungszwang besteht (§ 73 Abs 4 Satz 1 SGG), nicht wirksam vertreten und die Beiordnung damit ihren Zweck nicht erfüllen konnte (vgl BSG vom 23.12.2016 - B 10 ÜG 26/16 B - juris RdNr 21). Dabei war dem Kläger die Erteilung der Vollmacht zumutbar (s unter 1.). Rechtsanwalt B war zur ordnungsgemäßen Vertretung bereit und hatte dazu auch bereits angesetzt, indem er Akteneinsicht beantragt hat und mit dem Gericht hinsichtlich der einzuhaltenden Frist zur Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in Kontakt stand. Bei Erteilung der Vollmacht durch den Kläger stand ohne Zweifel zu erwarten, dass er die Nichtzulassungsbeschwerde rechtzeitig begründet hätte.
Den Senat trifft auch keine Mitverantwortung für das Fristsäumnis. Er hat den Kläger darauf hingewiesen, dass aufgrund dessen Verhaltens die Beiordnung eines weiteren (dritten) Rechtsanwalts nicht in Betracht kommen werde. Er hat weiter darauf hingewiesen, dass dem Kläger - bevollmächtige er Rechtsanwalt B gleichwohl nicht - nur bleibe, sich auf eigene Kosten einen Rechtsanwalt oder eine andere, nach § 73 Abs 4 SGG zur Vertretung beim BSG zugelassene Person zu suchen. Dass dem Kläger dies offenbar (ausweislich seines Schriftsatzes aus Januar 2021) nicht rechtzeitig gelungen ist, ist allein ihm selbst zuzurechnen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14423940 |