Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeitsbestimmung. Nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht. Gemeinsamer Gerichtsstandort. Zuständiges Gerichts. Gemeinsame örtliche Zuständigkeit. Aufwendungsersatz. Erbengemeinschaft. Notwendige Streitgenossenschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstandorts ist gerechtfertigt, wenn die Frage des Aufwendungsersatzes des Beklagten nach § 19 Abs. 5 SGB XII allen Klägern gegenüber nur einheitlich festgestellt werden, was der Fall ist, wenn der Beklagte die Kläger ausdrücklich als Erbengemeinschaft in Anspruch nimmt, so dass von einer notwendigen Streitgenossenschaft auszugehen ist.

 

Normenkette

SGG § 58 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2; SGB XII § 19 Abs. 5

 

Verfahrensgang

SG Speyer (Entscheidung vom 05.02.2019; Aktenzeichen S 15 SO 233/18)

 

Tenor

Das Sozialgericht Speyer wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

 

Gründe

Die Voraussetzungen zur Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG liegen vor. Das BSG ist als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (§ 58 Abs 2 SGG). Eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit iS von § 58 Abs 1 Nr 5 SGG ist hier nicht gegeben, weil für die Kläger Sozialgerichte verschiedener LSG-Bezirke zuständig sind. Nächsthöhere Instanzen sind unterschiedliche Landessozialgerichte, sodass das gemeinschaftlich übergeordnete Gericht das BSG ist.

Die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstandorts ist hier nach der ständigen Rechtsprechung des BSG auch gerechtfertigt, denn die Frage des Aufwendungsersatzes des Beklagten nach § 19 Abs 5 SGB XII kann allen Klägern gegenüber nur einheitlich festgestellt werden. Nach dem Vorbringen der Kläger sowie den Feststellungen des SG nimmt der Beklagte die Kläger ausdrücklich als Erbengemeinschaft in Anspruch. Es ist daher von einer notwendigen Streitgenossenschaft auszugehen (vgl BSG vom 24.10.2012 - B 12 SF 2/12 S - juris, RdNr 6 f; siehe auch BSG vom 7.5.2015 - B 4 SF 6/14 S - juris, RdNr 4).

Wie bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (B 4 SF 6/17 S) ist das SG Speyer zum zuständigen Gericht zu bestimmen. Dieses erscheint sachgerecht, denn das SG Speyer ist für den Wohnort der Kläger zu 1) und 2) zuständig. Ferner haben die Kläger es für ihre gemeinsame Klageerhebung gewählt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13021863

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