Verfahrensgang

SG Speyer (Entscheidung vom 04.07.2017; Aktenzeichen S 15 SO 134/17 ER)

 

Tenor

Das Sozialgericht Speyer wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

 

Gründe

I

Die Antragsgegnerin erbrachte den Eheleuten M. und J. W. ab 20.4.2015 erweiterte Hilfeleistungen nach § 19 Abs 5 SGB XII für ambulante Pflegeleistungen und zog nach dem Tode der Eheleute die vier Antragsteller als Erbengemeinschaft mit inhaltlich identischen Bescheiden vom 22.3.2017 im Wege des Aufwendungsersatzes nach § 19 Abs 5 SGB XII in Höhe von 5591,83 Euro für J. W. und in Höhe von 12 652,62 Euro für M.. heran. Mit ihren Widersprüchen machen die Antragsteller einen Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche geltend.

Die Antragsteller haben mit einem gemeinsamen, am 23.6.2017 bei dem SG Speyer eingegangenen Schriftsatz die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche beantragt. Der Antragsteller zu 1 hatte bei Antragstellung seinen Wohnsitz im Bezirk des SG Mainz, der Antragsteller zu 2 im Gerichtsbezirk des SG Ulm. Die Antragsteller zu 3 und 4 hatten ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt des Antragseingangs im Bezirk des SG Speyer. Damit fällt die örtliche Zuständigkeit in unterschiedliche LSG-Bezirke.

Durch Beschluss vom 4.7.2017 hat das SG Speyer nach Anhörung der Beteiligten das BSG zur Bestimmung des zuständigen SG mit der Begründung angerufen, für die Kläger seien nicht nur unterschiedliche Sozialgerichte zuständig, sondern auch Landessozialgerichte in den Bezirken Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg.

II

Die Voraussetzungen zur Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG liegen vor. Das BSG ist als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (§ 58 Abs 2 SGG). Eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit iS von § 58 Abs 1 Nr 5 SGG ist hier nicht gegeben, weil für die Kläger Sozialgerichte verschiedener LSG-Bezirke zuständig sind. Nächsthöhere Instanzen sind unterschiedliche Landessozialgerichte, sodass das gemeinschaftliche übergeordnete Gericht das BSG ist.

Die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstandorts ist hier nach der ständigen Rechtsprechung des BSG auch gerechtfertigt, denn die Frage des Aufwendungsersatzes des Antragsgegners nach § 19 Abs 5 SGB XII kann allen Antragstellern gegenüber nur einheitlich festgestellt werden. Nach dem Vorbringen der Antragsteller sowie den Feststellungen des SG nimmt der Antragsgegner die Antragsteller ausdrücklich als Erbengemeinschaft in Anspruch. Es ist daher von einer notwendigen Streitgenossenschaft auszugehen (vgl BSG vom 24.10.2012 - B 12 SF 2/12 S - juris RdNr 6, 7; siehe auch BSG vom 7.5.2015 - B 4 SF 6/14 S - RdNr 4).

Zum zuständigen Gericht ist das SG Speyer zu bestimmen. Dieses erscheint sachgerecht, denn das SG Speyer ist für den Wohnort der Antragsteller zu 3 und 4 zuständig. Auch die Stadt Kaiserslautern als Antragsgegnerin liegt im Bezirk des SG Speyer. Ferner haben es die Antragsteller für ihren gemeinsamen Antrag gewählt. Zudem haben die Beteiligten in ihrer Anhörung keine Gründe vorgebracht, die gegen die Bestimmung des Gerichts zur Fortführung des Verfahrens sprechen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11261073

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