Streitigkeiten um Vergütung von Corona-Bürgertests: Zuständigkeit

Betreiber von Testzentren, die vom Gesundheitsdienst beauftragt wurden können bei Streitigkeiten über Abrechnungen den Weg vor die Verwaltungsgerichte antreten. Eine Zuständigkeit der Sozialgerichte scheidet aus. Das hat der 6. Senat des Bundessozialgerichts entschieden. 

Vorangegangen war die Rechtswegbeschwerde einer beklagten Kassenärztlichen Vereinigung, die in der Hauptsache die Höhe der abgerechneten Vergütungen der klagenden Betreiberin für Testungen beanstandet hatte. Mangels ausdrücklicher bundesgesetzlicher Zuweisung - wie etwa für Coronavirus-Schutzimpfungen im Infektionsschutzgesetz - haben die Sozial- und Verwaltungsgerichte die Rechtswegfrage bisher unterschiedlich beantwortet. Das Bundessozialgericht hat die Vorinstanzen (Sozialgericht Berlin, Landessozialgericht Berlin-Brandenburg) bestätigt und die Rechtswegbeschwerde zurückgewiesen.

BSG: Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte

Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Eine Sonderzuweisung zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit fehlt, insbesondere handelt es sich nicht um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung. Weder geht es um einen Vergütungsstreit in der gesetzlichen Krankenversicherung noch um die Aufgabenwahrnehmung der Kassenärztlichen Vereinigung im Rahmen ihres gesetzlichen Sicherstellungsauftrags der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung von Versicherten.

Finanzierung  von Corona-Bürgertests als Entscheidungsgrundlage

Die Coronavirus-Test-Verordnung war ein Baustein im Gesamtkonzept zur Pandemiebekämpfung und ermöglichte zeitweise allen Personen einen kostenfreien Test (Bürgertest), losgelöst vom kranken- beziehungsweise sozialversicherungsrechtlichen Status. Dementsprechend wurden Testungen für symptomfreie, nicht erkrankte Personen im Rahmen einer nationalen Teststrategie des öffentlichen Gesundheitsschutzes auch nicht aus Beiträgen von Versicherten, sondern aus Steuermitteln des Bundes vollständig finanziert.


Hinweis: BSG, Beschluss v. 19.6.2023, B 6 SF 1/23 R

Bundessozialgericht

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