Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. März 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil und die weiteren Rechtschutzgesuche werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Mit vorbezeichnetem Urteil hat das Hessische LSG die Restitutions- und Nichtigkeitsklage des Klägers gegen das rechtskräftige Berufungsurteil vom 25.3.2014 als unzulässig verworfen und damit gleichzeitig die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens L 3 U 14/12 abgelehnt, in dem das Ereignis vom 18.10.1993 zwar als Arbeitsunfall festgestellt, die Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE um 20 vH unter Anerkennung weiterer Unfallfolgen aber zurückgewiesen worden ist. Nach Zustellung am 5.4.2018 hat der Kläger mit Schriftsätzen vom 13.4.2018 ua "Nichtzulassungsbeschwerde", "sofortige Beschwerde" und "Widerspruch" eingelegt, Schadensersatz-, Schmerzensgeld- und Restitutionsklage iVm einem "Adhäsionsverfahren" erhoben, die Gewährung von "Prozess- und Verfahrenskostenhilfe" beantragt und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 21.5.2018 vorgelegt.
1. Das Verfahrenskostenhilfegesuch fasst der Senat als kombinierten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts auf. Dieser Antrag ist indes abzulehnen, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1, § 121 Abs 1 ZPO). Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder aufgezeigt worden noch nach Durchsicht der Akten aufgrund der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs zu erblicken. Dagegen ist eine allgemeine Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils in dem Sinne, ob das LSG unter Würdigung der Angaben des Klägers richtig entschieden hat, im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft. Es ist nicht erkennbar, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.
a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder die Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70). Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind nicht erkennbar.
b) Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder - anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.
c) Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass das LSG verfahrensfehlerhaft ein Prozessurteil erlassen haben könnte, anstatt eine Sachentscheidung zu treffen (vgl dazu BSG Urteil vom 6.3.1975 - 7 RAr 114/74 - BSGE 39, 200, 201 = SozR 1500 § 144 Nr 3 S 8 und Beschluss vom 28.11.2007 - B 11a/7a AL 34/07 B - SozR 4-1500 § 151 Nr 3 RdNr 10). Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger einen der in § 179 SGG iVm §§ 579, 580 ZPO genannten Wiederaufnahmegründe schlüssig dargelegt hat und die Wiederaufnahmeklage deshalb zulässig sein könnte. Vor allem ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers weder, dass ein Nichtigkeitsgrund iS des § 579 Abs 1 Nr 1 bis 4 ZPO vorliegen könnte, noch, dass er die eventuelle Nichtigkeit in den Fällen der Nr 1 und 3 nicht im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde geltend machen konnte (§ 579 Abs 2 ZPO). Ferner ist nicht erkennbar, dass in dem Berufungsverfahren L 3 U 14/12 eine spätestens im Zeitpunkt der dortigen mündlichen Verhandlung errichtete, aber erst später aufgefundene Urkunde nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt worden ist (§ 580 Abs 1 Nr 7b ZPO).
Da dem Kläger somit keine PKH zu bewilligen ist, hat er nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts. Es kann folglich offen bleiben, ob PKH auch deshalb zu versagen ist, weil die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist eingereicht worden ist (vgl zu diesem Erfordernis BSG SozR 1750 § 117 Nr 1, 3 und 4).
2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen LSG vom 27.3.2018 - L 3 U 260/15 - ist unzulässig. Der Kläger konnte, worauf er in der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde und (sonstige Rechtschutzgesuche) wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte (§ 73 Abs 4 SGG) einlegen lassen.
Die somit nicht formgerecht eingelegte Beschwerde und die sonstigen Rechtschutzgesuche des Klägers sind daher als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11829416 |