Verfahrensgang

SG Leipzig (Aktenzeichen S 11 R 1002/07)

 

Tenor

Das Bundessozialgericht erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Sozialgericht Leipzig, Berliner Straße 11, 04105 Leipzig.

 

Gründe

Mit Telefax vom 9.4.2018 hat sich der Kläger an das Bundessozialgericht (BSG) gewandt, Klage und "Erzwingungsklage" gegen die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland erhoben. Der Senat hat mit Schreiben vom 11.4.2018 die Beteiligten auf seine Absicht hingewiesen, den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Sozialgericht (SG) Leipzig zu verweisen. Der Kläger hat hierauf mit Telefax von der Gelegenheit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht und weiterhin Durchführung des Klageverfahrens beim BSG beantragt. Die Beklagte hat keine Stellungnahme abgegeben.

Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers als Klage. Dieser Rechtsstreit ist nach § 98 S 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 17a Abs 2 S 1, Abs 4 S 1 und 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das örtlich und sachlich zuständige SG Leipzig zu verweisen.

Es ist die sachliche Zuständigkeit der Sozialgerichte eröffnet, die im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten entscheiden, für die der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit offensteht (§ 8 SGG). In Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (§ 51 Abs 1 Nr 1 SGG). Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des BSG nach § 39 Abs 2 SGG oder nach Sonderregelungen in den Fachgesetzen (vgl dazu die Übersicht bei Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 39 RdNr 3a) besteht nicht. Örtlich zuständig ist nach § 57 Abs 1 S 1 SGG das SG Leipzig.

Für die Wirksamkeit der Klageerhebung bedurfte es auf Seiten des Klägers keiner Vertretung durch einen zugelassenen Prozessvertreter (vgl BSG SozR 3-1500 § 166 Nr 5 S 12 ff).

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten (§ 98 S 1 SGG iVm § 17b Abs 2 S 1 GVG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11864974

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